Entlastung für Energiekunden

Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse

Alle Auswirkungen der Preisbremsengesetze auf Ihre Energiepreise sind hier dargestellt

Ende Dezember 2023 sind die Preisbremsen der Bundesregierung ausgelaufen.

Mit den Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme hat die Bundesregierung ein umfangreiches Entlastungspaket geschnürt. Mit den Mitteln des Bundes wurden Ihre Energiekosten bis Ende 2023 gedeckelt. Sie legten für Strom, Erdgas und Wärme einen maximalen Arbeitspreis fest, der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 griff, natürlich auch für Kunden und Kundinnen der Stadtwerke Flensburg.

Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wurde ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis bestimmt. Der Staat übernahm die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen betrug der Referenzpreis:

  • für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh), 
  • für Wärme 9,5 Cent/kWh und 
  • für Strom 40 Cent/kWh. 

Für die Energie, die Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlten Sie den vertraglich vereinbarten Tarif. 

Bei der Gas-/Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Bei Strom war es die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose.

Älterer Herr liest aufmerksam eine Preisanpassung seines Energieanbieters.

Für Privathaushalte

Rechnungserklärung

Auf dieser Seite erklären wir Schritt für Schritt Ihre Energieabrechnung unter Berücksichtigung der Energiepreisbremsen der Bundesregierung.

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Das Wichtigste zur Strompreisbremse für einen Jahresverbrauch bis 30.000 kWh:

  • Der Arbeitspreis wurde auf 40 Cent pro kWh inkl. Mwst. für 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gedeckelt.
  • Für die darüberliegende Menge galt der festgelegte Arbeitspreis zum regulären Tarifpreis. 
  • Lag Ihr Arbeitspreis unter 40 ct/kWh, zahlten Sie die günstigeren, vertraglichen Konditionen.
  • Die Strompreisbremse galt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023.
  • Darüber hinaus wurden Privathaushalte und Unternehmen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet.
  • Energiesparen lohnte sich auch mit der Strompreisbremse.

Wie funktionierte die Strompreisbremse für Haushalte?

Die Strompreisbremse sollte die steigenden Stromkosten für Verbraucher*innen abfedern. Sie deckelte den Arbeitspreis für Strom für Haushalte auf 40 Cent pro Kilowattstunde inkl. Mehrwertsteuer für 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Das bedeutete im Klartext: Bei einem Arbeitspreis von beispielsweise 43,33 Cent/kWh zahlten Sie für 80 % des Jahresverbrauchs, den ihr Netzbetreiber Ihre Verbrauchsstelle prognostiziert hatte, effektiv 40 Cent/kWh und der Staat übernahm die Differenz von 3,33 Cent/kWh. Für den Strom, den Sie darüber hinaus verbrauchten, zahlten Sie die vollen 43,33 Cent/kWh.

Der „bisherige“ Stromverbrauch entsprach dabei entweder dem durch Ihren lokalen Netzbetreiber für Sie prognostizierten Verbrauch oder Ihrem Verbrauch des Jahres 2021. Gab es in Ihrem Fall keinen „bisherigen Verbrauch“ – zum Beispiel, weil Sie gerade in einen Neubau eingezogen waren – wurde auf Basis einer Schätzregel berechnet.

Rechenbeispiel für Letztverbraucher*innen bis 30.000 kWh jährlich:

Vereinbarter Arbeitspreis 66 ct/kWh
Referenzpreis 40 ct/kWh
Differenz 26 ct/kWh
Jahresverbrauch 4.200 kWh
Entlastungskontingent (80%) kWh 3.360 kWh
Entlastungsbetrag (0,26 x 3.360) 873,60 €
Jahreskosten ohne Entlastung 2.772,00 €
Jahreskosten inkl. Entlastungsbetrag  1.898,40 €
Monatlich inkl. Entlastungsbetrag (1.898,40 / 12) 158,20 €
Abschlagsbeispiel inkl. Grundpreis von 13 €/mtl. 171,20 €

Gibt es auch eine Strompreisbremse für Unternehmen?

Ja, die Strompreisbremse entlastete auch Industrie und Gewerbe – abhängig vom Jahresverbrauch:

  • Für Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden galten die gleichen Bedingungen wie für Privathaushalte, d. h. der gedeckelte Preis von 40 Cent/kWh für 80 % des Verbrauchs.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen mit mehr als 30.001 Kilowattstunden Jahresverbrauch lag der Preisdeckel für Strom bei 13 Cent pro Kilowattstunde – hinzu kamen Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Dieser Rabatt galt für 70 Prozent des historischen Verbrauchs der Unternehmen.
Nahaufnahme von einem Drehzähler.

Ab wann und wie lange galt die Preisbremse?

Die Strompreisbremse galt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Darüber hinaus wurden Privathaushalte und Unternehmen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet.


Das Wichtigste zur Gaspreisbremse für einen Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh:

  • Der Arbeitspreis wurde auf 12 Cent pro Kilowattstunde inkl. Mehrwertsteuer für 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gedeckelt.
  • Für die darüberliegende Menge zahlten Sie den festgelegten Arbeitspreis zum regulären Tarifpreis. 
  • Lag Ihr aktueller Arbeitspreis unter 12 ct/kWh, zahlten Sie die günstigeren, vertraglichen Konditionen.
  • Die Gaspreisbremse galt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023.
  • Darüber hinaus wurden Privathaushalte und Unternehmen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet.
  • Energiesparen lohnte sich auch mit der Gaspreisbremse.
     

Wie funktionierte die Gaspreisbremse für Haushalte?

Der Erdgas-Arbeitspreis für Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh Erdgas verbrauchen, wurde vom 1. März bis 31. Dezember 2023 für 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den ihr Netzbetreiber im Monat September 2022 für Ihre Verbrauchsstelle prognostiziert hatte, auf 12 Cent je Kilowattstunde inkl. Mehrwertsteuer gedeckelt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch galten die regulären Arbeitspreise.

Rechenbeispiel für den Erdgas-Entlastungsbetrag für Letztverbraucher*innen bis 1,5 Mio. kWh jährlich

Vereinbarter Arbeitspreis  15 ct/kWh
Referenzpreis  12 ct/kWh
Differenz  3 ct/kWh
Jahresverbrauch 36.000 kWh
Entlastungskontingent (80%)  28.800 kWh
Entlastungsbetrag (0,03 x 28.800)  864,00 €
Jahreskosten ohne Entlastung 5.400 €
Jahreskosten inkl. Entlastungsbetrag  4.536 €
Monatlich inkl. Entlastungsbetrag (4.536 / 12) 378 €
Abschlagsbeispiel inkl. Grundpreis von 13 €/mtl. 391 €

Ab wann und wie lange galt die Gaspreisbremse?

Die Gas- und Wärmepreisbremse galt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Darüber hinaus wurden Privathaushalte und Unternehmen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet. 

Um den Zeitraum bis zur Preisbremse zu überbrücken, hatte der Staat im Dezember 2022 zudem den Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen übernommen.

Aktienkurve auf einem Bildschirm mit einem Mann, der diese mit dem Finger nachzeichnet.

Entlastung für Großverbraucher

Großverbraucher ab einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh erhielten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 Cent je Kilowattstunde. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021.

Bei der Gaspreisbremse griffen drei Maßnahmen:

  • Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wurde die Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % reduziert. 
  • Im Dezember 2022 hat der Bund die monatliche Abschlagszahlung übernommen.
  • Vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 griff die Gaspreisbremse, die auch rückwirkend für Januar und Februar 2023 galt.

     


Das Wichtigste zur Fernwärmepreisbremse:

  • Der Arbeitspreis wurde auf 9,5 ct/kWh inkl. Mehrwertsteuer für 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gedeckelt.
  • Für die darüberliegende Menge zahlten Sie den regulären Arbeitspreis. 
  • Die Fernwärmepreisbremse galt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023.
  • Darüber hinaus wurden Privathaushalte und Unternehmen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet.
  • Energiesparen lohnte sich auch mit der Fernwärmepreisbremse.
     

Wie funktionierte die Wärmepreisbremse bei Fernwärme?

Für Fernwärme belief sich der gedeckelte Arbeitspreis auf 9,5 Cent je Kilowattstunde bzw. 95 Euro pro Megawattstunde für 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den ihr Netzbetreiber im Monat September 2022 für Ihre Verbrauchsstelle prognostiziert hatte. Die Differenz zum aktuellen Preis des Energieversorgers übernahm der Bund. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch galten die regulären Arbeitspreise zum 1. Januar 2023.

Der „bisherige“ Verbrauch entsprach dabei entweder dem durch Ihren lokalen Netzbetreiber für Sie prognostizierten Verbrauch oder Ihrem Verbrauch des Jahres 2021. Gab es in Ihrem Fall keinen „bisherigen Verbrauch“ – zum Beispiel, weil Sie gerade in einen Neubau eingezogen waren – wurde auf Basis einer Schätzregel berechnet.

Im Vergleich: Für Erdgas betrug der gedeckelte Preis für 80 % des Verbrauchs 12 Cent pro Kilowattstunde.

Zeitraum der Preisbremse für Fernwärme

Die Gas- und Wärmepreisbremse galt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Darüber hinaus wurden Privathaushalte und Unternehmen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet. 

Um den Zeitraum bis zur Preisbremse zu überbrücken, hatte der Staat im Dezember 2022 zudem den Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen übernommen.

Aktuelle Fernwärmepreise

Ihre aktuell gültigen Fernwärmepreise entnehmen Sie entweder unserer postalischen Preismitteilung oder dem Menüpunkt „Meine Verträge“ in unserem Online-Kundenportal. Wählen Sie dort den Vertrag aus, für den Sie die Preise einsehen möchten. Sie sehen dann Ihren aktuellen Arbeits- und Grundpreis in der Übersicht. Alternativ finden Sie die Preise auch auf den jeweiligen Preisblättern untern den in der vorherigen Frage genannten Links. Auf diese Preise wird die Preisbremse des Bundes angewendet.

Rechenbeispiel für den Fernwärme-Entlastungsbetrag

Vereinbarter Arbeitspreis 163,27 €/MWh
Referenzpreis  95,00 €/MWh
Differenz 68,27 €/MWh
Jahresverbrauch 21,00 MWh
Entlastungskontingent (80%) 16,80 MWh
Entlastungsbetrag (68,27 x 16,8) 1.146,94 €
Jahreskosten ohne Entlastung 3.428,67 €
Jahreskosten inkl. Entlastungsbetrag 2.281,73 €
Monatlich inkl. Entlastungsbetrag (2.281,73 / 12) 190,14 €

Wirkte sich die Preisbremse auf die Preisgleitklausel aus?

Seit 1. November 2022 gelten im Fernwärmenetzgebiet Preisänderungsklauseln für Fernwärme. In Langballig wurden diese zum 1. Januar 2023 eingeführt. Die Preisänderungsklauseln ersetzen das bisherige Preissystem der Stadtwerke Flensburg. Sie wurden für die Preiskalkulation der Fernwärmepreise ab 1. Januar 2023 im Flensburger und Langballiger Netzgebiet erstmals angewendet. Da die Wärmepreisbremse lediglich 80 % des Wärmeverbrauchs deckelte, den der Energieversorger im Monat September 2022 für Ihre Verbrauchsstelle prognostiziert hatte, galten für die Verbrauchsmengen, die Sie darüber hinaus in Anspruch nahmen, die unter Anwendung der Preisänderungsklauseln kalkulierten Preise.

Mehr zur Preisänderungsklausel im Flensburger Netzgebiet erfahren Sie hier.

Informationen rund um die Preisänderungsklausel in Langballig gibt es hier.

Bei der Fernwärmepreisbremse griffen drei Maßnahmen:

  • Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wurde die Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % reduziert. 
  • Im Dezember 2022 übernahm der Bund die monatliche Abschlagszahlung.
  • Vom 1. März bis 31. Dezember 2023 griff die Fernwärmepreisbremse, die auch rückwirkend für Januar und Februar 2023 galt.

     

FAQ

Preisbremsen

  • Wird die Energiepreisbremse verlängert?

    Nein. Die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung der Energiepreise (Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen) sind per Gesetz bis zum Ende des Jahres 2023 wirksam und wuden nicht verlängert.

  • Warum wurden die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung beendet?

    Die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung der Energiepreise (Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen) waren per Gesetz bis zum Ende des Jahres 2023 wirksam und hätten durch eine Verordnung der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden können. Nach vielen Diskussionen wurde im November 2023 eine Verlängerung bis Ende März 2024 beschlossen. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 wurde jedoch die Nutzung der ursprünglich dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung des aktuellen und der kommenden Jahre unmöglich. Die Energiepreisbremsen wurden zwar aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) finanziert, allerdings hatte das Bundesfinanzministerium mittlerweile eine Ausgabensperre über weite Teile des Haushalts 2023 und auch für den ähnlich wie der KTF konstruierten WSF verhängt. Die damalige Haushaltsdebatte bzw. die Neubewertung der Haushaltsplanung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes führte dazu, dass der Staat finanziell nicht die Möglichkeit hatte, die Preisbremsen zu verlängern.

    Die temporäre Mehrwertsteuersenkung für Gas- und Wärmelieferungen war ursprünglich bis Ende März 2024 geplant. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hatte jedoch zur Folge, dass die Nutzung der dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung der kommenden Jahre nicht mehr möglich war und die Haushaltsplanung des kommenden Jahres neu im Bundestag diskutiert wurde. 

  • Wann wurde die Mehrwertsteuer für Gas und Wärme wieder auf 19 % angehoben und was bedeutet das für meinen Gaspreis/Fernwärmepreis?

    Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen zu den hohen Energiepreisen für Haushalte wurde für Gas und Wärme die Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % abgesenkt. Diese Absenkung war im Gesetz bis Ende März 2024 befristet. 

  • Warum wurden mit den Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme nur 80 % gedeckelt und nicht 100 %?

    Grundsätzlich sind alle Bürger sowie Unternehmen angehalten, Energie einzusparen, um möglichst lange mit den vorhandenen Mengen an Brennstoffen wie Gas und Kohle auszukommen. Mit dem Angebot der Preisbremse auf 80 % des Verbrauchs wurde somit ein Anreiz geschaffen, gemeinsam Energie zu sparen und gleichzeitig die eigenen Kosten in einem verträglicheren Rahmen zu halten.

  • Wie wurde die Jahresverbrauchsprognose für die Preisbremsen berechnet?

    Die Jahresverbrauchsprognosen sind keine tatsächlichen Verbräuche. Es sind vorausgesagte Werte.

    Die Jahresverbrauchsprognose kann deshalb von Ihren tatsächlichen Verbräuchen aus Ihren zurückliegenden Rechnungen abweichen.

    Der Gesetzgeber schreibt uns im Strompreisbremsegesetz genau vor, dass die Jahresverbrauchsprognose die uns Ihr Netzbetreiber übermittelt, zur Berechnung der staatlichen Entlastung herangezogen werden muss.

  • Worauf bezogen sich die 80 % der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse?

    Maßgeblich für die 80 % Ihres Strom- bzw. Gas- und Wärmeverbrauchs (bzw. 70 % im Falle von Unternehmen), die durch den Staat gedeckelt wurden, war Ihre sogenannte historische Verbrauchsmenge. Diese bezog sich in der Regel auf Ihre Verbrauchsmenge aus dem Vorjahr. Ihre Verbrauchshistorie können Sie im Kundenportal unter „Meine Verträge“ einsehen.

  • Was ist, wenn der Verbrauch niedriger war als die Prognose?

    Wenn Sie weniger Energie verbrauchten als prognostiziert wurde, wurde Ihr Entlastungsbetrag nicht reduziert. Sie erhielten Ihren Entlastungsbetrag dennoch in voller Höhe.

  • Was ist, wenn ich mehr verbraucht habe als die berechnete Jahresverbrauchsprognose?

    Wenn Sie mehr Energie verbraucht haben als prognostiziert, blieb der Entlastungsbetrag unverändert, denn Sie erhielten den Referenzpreis nur für das im Vorfeld berechnete Entlastungskontingent. Für jede Kilowattstunde, die Sie darüber hinaus verbraucht haben, zahlten Sie den vereinbarten Arbeitspreis. 

    Unter Service haben wir einen Ratgeber zum Energiesparen für unsere Kunden und Kundinnen zusammengestellt. 

  • Gab es auch eine Preisbremse für den Grundpreis?

    Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme bezogen sich grundsätzlich nur auf den Arbeitspreis.

    Lediglich bei unseren Fernwärmekunden in Flensburg und Langballig wurde der fixe jährliche Grundpreis und der Bereitstellungspreis nicht erhöht und blieb auf dem Niveau vom September 2022. Die Differenz zur Preisanpassung auf Basis der Preisgleitklausel, die ab 1. Januar 2023 für Fernwärme gilt, übernahmen die Stadtwerke Flensburg und nicht der Staat.

  • Welche Preise galten jenseits des gedeckelten Strom- und Wärmeverbrauchs?

    Oberhalb der rabattierten 80 % (bzw. 70 % im Falle von Unternehmen) fielen die üblichen Preise für Strom, Erdgas und Fernwärme an. Es lohnte sich also weiterhin, Energie zu sparen. Wie hoch der aktuelle Arbeitspreis für Strom, Erdgas und Fernwärme in Ihrem Fall jeweils ist, entnehmen Sie bitte unserer letzten postalischen Preismitteilug oder den Hinweisen im Kundenportal unter „Meine Verträge“.

  • Was passiert, wenn ich meine Strom- oder Heizkosten trotz Preisbremse nicht zahlen kann?

    Im ersten Schritt ist es sinnvoll, die Stadtwerke Flensburg zu kontaktieren, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

    Zusätzlich hatte die Stadt Flensburg einen Härtefallfonds zur Vermeidung und Aufhebung von Sperren eingerichtet, an dem sich die Stadtwerke Flensburg im November 2022 mit einer einmaligen Spende in Höhe von 500.000 Euro beteiligt haben. Aus diesem Härtefallfonds können Schuldenberatungsstellen bei entsprechenden Voraussetzungen Mittel für Sie beantragen. Erklärtes Ziel ist es, Energiesperren bereits im Vorfeld zu vermeiden.

    Wenn Sie sich hierzu beraten lassen möchten, wenden Sie sich bitte direkt an eine der Beratungsstellen im Stadtgebiet. Wo sich diese befinden, erfahren Sie auf der Website der Stadt Flensburg unter https://www.flensburg.de/Aktuelles/Zusammen-auf-Energiesparkurs/Drohende-Stromsperre-/.  

  • Was passiert, wenn ich mehr als 20 % Energie eingespart habe?

    Je mehr Sie eingespart haben, desto stärker haben Sie von den Energiepreisbremsen profitiert. Relevant für Ihre Jahresabrechnung war Ihr tatsächlicher Verbrauch sowie Ihr individueller Entlastungsbetrag. In Ihrer Jahresabrechnung wurde Ihr tatsächlicher Verbrauch mit Ihrem Vertragspreis multipliziert. Davon wurde Ihr individueller Entlastungsbetrag abgezogen.

    Der Entlastungsbetrag, den Sie aufgrund der Energiepreisbremse erhielten, errechnete sich wie folgt: 

    1. Zunächst wurde der Differenzbetrag zwischen Ihrem individuellen, mit Ihrem Energieversorger vertraglich vereinbarten Preis und dem staatlichen Referenzpreis in Höhe von 40 Cent pro Kilowattstunde errechnet. Beispiel: Ihr vertraglich vereinbarter Strompreis betrug 50 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Referenzpreis für Strom betrug 40 Cent. Die Differenz – 50 Cent minus 40 Cent – betrug 10 Cent.
    2. Dieser Differenzbetrag wurde dann multipliziert mit 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Angenommen, Ihr vom Versorger prognostizierter Jahresverbrauch betrug 4.500 Kilowattstunden.
    3. 80 Prozent von 4.500 Kilowattstunden sind 3.600 Kilowattstunden. Auf dieser Basis wurde Ihr persönlicher Entlastungsbetrag berechnet: (50-40) x 3600 = 360 €

    Am Ende des Abrechnungszeitraums ergab sich Ihre Verbrauchsabrechnung aus Ihrem tatsächlichen Verbrauch multipliziert mit Ihrem Vertragspreis abzüglich Ihres Entlastungsbetrags. 

    Dieser Entlastungsbeitrag blieb gleich, egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchten. Wenn Sie Energie eingespart haben, führte das also nicht zu einer niedrigeren Entlastung. Energie einzusparen, reduzierte Ihre Belastung also zusätzlich.

    Im Beispiel hätten Sie bei einem gleichbleibenden Jahresverbrauch eine Jahresrechnung von 1890 Euro:

    • (4500 kWh x 0,5 Euro) - 360€ Entlastungsbetrag = 1890 Euro

    Wenn Sie 30 Prozent eingespart haben, ergab sich eine Jahresrechnung von 1215 Euro:

    • (3150 kWh x 0,5 Euro) – 360 Euro Entlastungsbetrag = 1215 Euro

    Sie haben also 675 Euro im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch gespart.

    Rechenbeispiel Gaspreisbremse beim Arbeitspreis von 0,15 €/kWh:

    Variante 1 - gleicher Verbrauch wie im Vorjahr kWh Kosten
    Kosten ohne Gaspreisbremse 20.000 3.200 €
    Entlastung durch Preisbremse
    (20.000 x 0,8 x (0,15-0,12))
      -480 €
    Gesamtkosten   2.720 €
    Variante 2 - Verbrauch 20 % gespart kWh Kosten
    Kosten ohne Gaspreisbremse 20.000 3.200 €
    Entlastung durch Preisbremse
    (20.000 x 0,8 x (0,15-0,12))
      -480 €
    Erstattung aufgrund geringeren Verbrauchs
    (4.000 kWh x 0,15 €)
      -600 €
    Gesamtkosten   2.120 €
    Variante 3 - Verbrauch 30 % gespart kWh Kosten
    Kosten ohne Gaspreisbremse 20.000 3.200 €
    Entlastung durch Preisbremse
    (20.000 x 0,8 x (0,15-0,12))
      -480 €
    Erstattung aufgrund geringeren Verbrauchs
    (6.000 kWh x 0,15 €)
      -900 €
    Gesamtkosten   1.820 €

     

  • Warum gab es die Energiepreisbremsen?

    Im Jahr 2022 lagen die Börsenpreise für Strom und Gas zwischenzeitlich mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Diese Kostensteigerungen im Einkauf der Energie schlugen sich mit Zeitverzögerung auch in den Preisen für Endkundinnen und Endkunden nieder. Um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen.

  • Lohnt es sich weiterhin, Energie einzusparen?

    Es lohnt sich jederzeit, Energie zu sparen. Jede gesparte Kilowattstunde macht sich also im Portemonnaie bemerkbar. 

    Energiespartipps

  • Wie haben Sie als mein Energieversorger die staatliche Entlastung an uns Kunden weitergegeben?

    Selbstverständlich haben wir als Energieversorger die Preisbremsen wie vorgeschrieben umgesetzt und die Entlastungen in vollem Umfang an Sie weitergegeben. 

    Die kundenindividuell auf Basis des Vorjahresverbrauches ermittelten staatlichen Zuschüsse wurden von der vereinbarten jährlichen Vorauszahlung (Abschläge) abgezogen bzw. der ermittelte Entlastungsbetrag wurde gutgeschrieben. Die Abschlagszahlungen wurden daraufhin angepasst. 

    Die Umsetzung der Energiepreisbremsen war im Gesetz klar geregelt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wurde ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernahm die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. 

  • Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger gewechselt habe?

    Ein Versorgerwechsel hatte keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie mussten jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden konnte.

  • Ich habe 2022 meinen Energieversorger gewechselt. Wie wurde mein Jahresverbrauch prognostiziert?

    Wenn Sie den Energielieferanten im Jahr vor der Preisbremse gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrages in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis Vorjahresverbrauches erstellt, um die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Lagen in Ausnahmefällen keine Daten vor, wurde auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

  • Ich bin im Jahr 2022 umgezogen. Wie wurde mein Jahresverbrauch prognostiziert?

    Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorlag, wurde auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wurde dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

  • Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie habe ich die Entlastung erhalten?

    Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. 

    In diesem Fall lief die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter waren verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. 

    Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.