Entlastung für Energiekunden

Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse

Alle Auswirkungen der bis zum 31.12.2023 geltenden Preisbremsengesetze auf Ihre Energiepreise sind hier dargestellt:

Mit den Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme hat die Bundesregierung ein umfangreiches Entlastungspaket geschnürt. Mit den Mitteln des Bundes werden Ihre Energiekosten bis Ende 2023 gedeckelt. Sie legen für Strom, Erdgas und Wärme einen maximalen Arbeitspreis fest, der seit dem 1. Januar 2023 greift und natürlich auch für Kunden und Kundinnen der Stadtwerke Flensburg gilt.

Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis bestimmt. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

  • für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh), 
  • für Wärme 9,5 Cent/kWh und 
  • für Strom 40 Cent/kWh. 

Für die Energie, die Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Tarif. 

Bei der Gas-/Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Bei Strom ist es die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose.

Ende Dezember 2023 laufen die Preisbremsen der Bundesregierung aus.

Älterer Herr liest aufmerksam eine Preisanpassung seines Energieanbieters.

Für Privathaushalte

Rechnungserklärung

Auf dieser Seite erklären wir Schritt für Schritt Ihre Energieabrechnung unter Berücksichtigung der Energiepreisbremsen der Bundesregierung.

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Das Wichtigste zur Strompreisbremse für einen Jahresverbrauch bis 30.000 kWh:

  • Der Arbeitspreis wird auf 40 Cent pro kWh inkl. Mwst. für 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gedeckelt.
  • Für die darüberliegende Menge gilt der festgelegten Arbeitspreis zum regulären Tarifpreis. 
  • Liegt Ihr Arbeitspreis unter 40 ct/kWh, zahlen Sie die günstigeren, vertraglichen Konditionen.
  • Die Strompreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023.
  • Darüber hinaus werden Privathaushalte und Unternehmen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet.
  • Energiesparen lohnt sich auch mit der Strompreisbremse.

Wie funktioniert die Strompreisbremse für Haushalte?

Die Strompreisbremse soll die steigenden Stromkosten für Verbraucher*innen abfedern. Sie deckelt den Arbeitspreis für Strom für Haushalte auf 40 Cent pro Kilowattstunde inkl. Mehrwertsteuer für 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Das bedeutet im Klartext: Bei einem Arbeitspreis von beispielsweise 43,33 Cent/kWh zahlen Sie für 80 % des Jahresverbrauchs, den ihr Netzbetreiber Ihre Verbrauchsstelle prognostiziert hat, effektiv 40 Cent/kWh und der Staat übernimmt die Differenz von 3,33 Cent/kWh. Für den Strom, den Sie darüber hinaus verbrauchen, zahlen Sie die vollen 43,33 Cent/kWh.

Der „bisherige“ Stromverbrauch entspricht dabei entweder dem durch Ihren lokalen Netzbetreiber für Sie prognostizierten Verbrauch oder Ihrem Verbrauch des Jahres 2021. Gibt es in Ihrem Fall keinen „bisherigen Verbrauch“ – zum Beispiel, weil Sie gerade in einen Neubau eingezogen sind – wird auf Basis einer Schätzregel berechnet.

Rechenbeispiel für Letztverbraucher*innen bis 30.000 kWh jährlich:

Vereinbarter Arbeitspreis 66 ct/kWh
Referenzpreis 40 ct/kWh
Differenz 26 ct/kWh
Jahresverbrauch 4.200 kWh
Entlastungskontingent (80%) kWh 3.360 kWh
Entlastungsbetrag (0,26 x 3.360) 873,60 €
Jahreskosten ohne Endlastung 2.772,00 €
Jahreskosten inkl. Endlastungsbetrag  1.898,40 €
Monatlich inkl. Endlastungsbetrag (1.898,40 / 12) 158,20 €
Abschlagsbeispiel inkl. Grundpreis von 13 €/mtl. 171,20 €

Gibt es auch eine Strompreisbremse für Unternehmen?

Ja, die Strompreisbremse entlastet auch Industrie und Gewerbe – abhängig vom Jahresverbrauch:

  • Für Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden gelten die gleichen Bedingungen wie für Privathaushalte, d. h. der gedeckelte Preis von 40 Cent/kWh für 80 % des Verbrauchs.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen mit mehr als 30.001 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel für Strom bei 13 Cent pro Kilowattstunde – hinzu kommen Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Dieser Rabatt gilt für 70 Prozent des historischen Verbrauchs der Unternehmen.
Nahaufnahme von einem Drehzähler.

Ab wann und wie lange gilt die Preisbremse?

Die Strompreisbremse gilt seit 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Darüber hinaus werden Privathaushalte und Unternehmen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet.


Das Wichtigste zur Gaspreisbremse für einen Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh:

  • Der Arbeitspreis wird auf 12 Cent pro Kilowattstunde inkl. Mehrwertsteuer für 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gedeckelt.
  • Für die darüberliegende Menge zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis zum regulären Tarifpreis. 
  • Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 12 ct/kWh, zahlen Sie die günstigeren, vertraglichen Konditionen.
  • Die Gaspreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023.
  • Darüber hinaus werden Privathaushalte und Unternehmen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet.
  • Energiesparen lohnt sich auch mit der Gaspreisbremse.
     

Wie funktioniert die Gaspreisbremse für Haushalte?

Der Erdgas-Arbeitspreis für Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh Erdgas verbrauchen, wird seit 1. März 2023 für 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den ihr Netzbetreiber im Monat September 2022 für Ihre Verbrauchsstelle prognostiziert hat, eine Deckelung von 12 Cent je Kilowattstunde inkl. Mehrwertsteuer gelten. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gelten die regulären Arbeitspreise.

Rechenbeispiel für den Erdgas-Entlastungsbetrag für Letztverbraucher*innen bis 1,5 Mio. kWh jährlich

Vereinbarter Arbeitspreis  15 ct/kWh
Referenzpreis  12 ct/kWh
Differenz  3 ct/kWh
Jahresverbrauch 36.000 kWh
Entlastungskontingent (80%)  28.800 kWh
Entlastungsbetrag (0,03 x 28.800)  864,00 €
Jahreskosten ohne Entlastung 5.400 €
Jahreskosten inkl. Entlastungsbetrag  4.536 €
Monatlich inkl. Entlastungsbetrag (4.536 / 12) 378 €
Abschlagsbeispiel inkl. Grundpreis von 13 €/mtl. 391 €

Ab wann und wie lange gilt die Gaspreisbremse?

Die Gas- und Wärmepreisbremse gilt seit dem 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Darüber hinaus werden Privathaushalte und Unternehmen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet. 

Um den Zeitraum bis zur Preisbremse zu überbrücken, hat der Staat im Dezember 2022 zudem den Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen übernommen.

Aktienkurve auf einem Bildschirm mit einem Mann, der diese mit dem Finger nachzeichnet.

Entlastung für Großverbraucher

Großverbraucher ab einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 Cent je Kilowattstunde. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021.

Bei der Gaspreisbremse greifen drei Maßnahmen:

  • Bereits zum 1. Oktober 2022 wurde die Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % reduziert. Diese Absenkung war ursprünglich bis Ende März 2024 befristet, soll aber nun bereits Ende Februar 2024 auslaufen. Eine endgültige Entscheidung über den weiteren Verlauf der Mehrwertsteuer-Absenkung ist voraussichtlich erst Mitte Dezember 2023 zu erwarten.
  • Im Dezember 2022 hat der Bund die monatliche Abschlagszahlung übernommen.
  • Seit 1. März 2023 greift die Gaspreisbremse, die auch rückwirkend für Januar und Februar 2023 gilt.

     


Das Wichtigste zur Fernwärmepreisbremse:

  • Der Arbeitspreis wird auf 9,5 ct/kWh inkl. Mehrwertsteuer für 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gedeckelt.
  • Für die darüberliegende Menge zahlen Sie den regulären Arbeitspreis. 
  • Die Fernwärmepreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023.
  • Darüber hinaus werden Privathaushalte und Unternehmen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet.
  • Energiesparen lohnt sich auch mit der Fernwämepreisbremse.
     

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse bei Fernwärme?

Für Fernwärme beläuft sich der gedeckelte Arbeitspreis auf 9,5 Cent je Kilowattstunde bzw. 95 Euro pro Megawattstunde für 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den ihr Netzbetreiber im Monat September 2022 für Ihre Verbrauchsstelle prognostiziert hat. Die Differenz zum aktuellen Preis des Energieversorgers übernimmt der Bund. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gelten die regulären Arbeitspreise zum 1. Januar 2023.

Der „bisherige“ Verbrauch entspricht dabei entweder dem durch Ihren lokalen Netzbetreiber für Sie prognostizierten Verbrauch oder Ihrem Verbrauch des Jahres 2021. Gibt es in Ihrem Fall keinen „bisherigen Verbrauch“ – zum Beispiel, weil Sie gerade in einen Neubau eingezogen sind – wird auf Basis einer Schätzregel berechnet.

Im Vergleich: Für Erdgas beträgt der gedeckelte Preis für 80 % des Verbrauchs 12 Cent pro Kilowattstunde.

Zeitraum der Preisbremse für Fernwärme

Die Gas- und Wärmepreisbremse gilt seit dem 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Darüber hinaus werden Privathaushalte und Unternehmen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet. 

Um den Zeitraum bis zur Preisbremse zu überbrücken, hat der Staat im Dezember 2022 zudem den Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen übernommen.

Fernwärmepreise 2023

Ihre aktuell gültigen Fernwärmepreise entnehmen Sie entweder unserer postalischen Preismitteilung oder dem Menüpunkt „Meine Verträge“ in unserem Online-Kundenportal. Wählen Sie dort den Vertrag aus, für den Sie die Preise einsehen möchten. Sie sehen dann Ihren aktuellen Arbeits- und Grundpreis in der Übersicht. Alternativ finden Sie die Preise auch auf den jeweiligen Preisblättern untern den in der vorherigen Frage genannten Links. Auf diese Preise wird die Preisbremse des Bundes angewendet.

Rechenbeispiel für den Fernwärme-Entlastungsbetrag

Vereinbarter Arbeitspreis 163,27 €/MWh
Referenzpreis  95,00 €/MWh
Differenz 68,27 €/MWh
Jahresverbrauch 21,00 MWh
Entlastungskontingent (80%) 16,80 MWh
Entlastungsbetrag (68,27 x 16,8) 1.146,94 €
Jahreskosten ohne Entlastung 3.428,67 €
Jahreskosten inkl. Entlastungsbetrag 2.281,73 €
Monatlich inkl. Entlastungsbetrag (2.281,73 / 12) 190,14 €

Wirkt sich die Preisbremse auf die Preisgleitklausel aus?

Seit 1. November 2022 gilt im Fernwärmenetzgebiet Flensburg eine Preisgleitklausel für Fernwärme. In Langballig wurde diese zum 1. Januar 2023 eingeführt. Die Preisgleitklauseln ersetzen das bisherige Preissystem der Stadtwerke Flensburg. Sie werden für die Preiskalkulation der Fernwärmepreise ab 1. Januar 2023 im Flensburger und Langballiger Netzgebiet erstmals angewendet. Da die Wärmepreisbremse lediglich 80 % des Wärmeverbrauchs deckelt, den der Energieversorger im Monat September 2022 für Ihre Verbrauchsstelle prognostiziert hat, gelten für die Verbrauchsmengen, die Sie darüber hinaus in Anspruch nehmen, die unter Anwendung der Preisgleitklauseln kalkulierten Preise.

Mehr zur Preisgleitklausel im Flensburger Netzgebiet erfahren Sie hier.

Informationen rund um die Preisgleitklausel in Langballig gibt es hier.

Bei der Fernwärmepreisbremse greifen drei Maßnahmen:

  • Bereits zum 1. Oktober 2022 wurde die Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % reduziert. Diese Absenkung war ursprünglich bis Ende März 2024 befristet, soll aber nun bereits Ende Februar 2024 auslaufen. Eine endgültige Entscheidung über den weiteren Verlauf der Mehrwertsteuer-Absenkung ist voraussichtlich erst Mitte Dezember 2023 zu erwarten.
  • Im Dezember 2022 übernahm der Bund die monatliche Abschlagszahlung.
  • Seit 1. März 2023 greift die Fernwärmepreisbremse, die auch rückwirkend für Januar und Februar 2023 gilt.

     

FAQ

Preisbremsen

  • Wird die Energiepreisbremse verlängert?

    Nein. Die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung der Energiepreise (Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen) sind per Gesetz bis zum Ende des Jahres 2023 wirksam und werden nicht verlängert.

  • Ich habe eine Verbrauchsabrechnung mit einem neuen Abschlagsplan für Fernwärme/für Erdgas bekommen. Ist die Änderung der Höhe der Mehrwertsteuer in meinem neuen Abschlagsbetrag berücksichtigt?

    Jein. Der Mehrwertsteuersatz für Wärmeprodukte wurde während der Energiekrise von 19 % auf 7 % gesenkt. Ab 1. April 2024 gilt nach aktueller Rechtslage wieder der Mehrwertsteuersatz von 19 %.

    Die Bundesregierung möchte die Rabattierung der Mehrwertsteuer bereits Ende Februar 2024 auslaufen lassen, also einen Monat früher als geplant. Dies wurde jedoch noch nicht gesetzlich verankert. Darum ist der rabattierte Mehrwertsteuersatz zunächst in Ihren Abschlägen bis Ende März 2024 berücksichtigt.

    Danach gilt in Ihren Abschlägen wieder der ursprüngliche Mehrwertsteuersatz. Eine endgültige Entscheidung für den weiteren Verlauf der Mehrwertsteuer-Rabattierung ist voraussichtlich erst Mitte Dezember 2023 zu erwarten.

  • Ich habe eine Verbrauchsabrechnung mit einem neuen Abschlagsplan bekommen. Ist die Preisbremse darin berücksichtigt?

    Jein. Die Preisbremse ist nur bis 31.12.2023 in Ihren neuen Abschlägen berücksichtigt. Ab Januar 2024 ist eine Preisbremse nicht berücksichtigt, da das Energiepreisbremsengesetz Ende 2023 ausläuft.

  • Wann wird die Mehrwertsteuer für Gas und Wärme wieder auf 19 % angehoben und was be-deutet das für meinen Gaspreis/Fernwärmepreis?

    Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen zu den hohen Energiepreisen für Haushalte, wurde für Gas und Wärme die Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % abgesenkt. Diese Absenkung war im Gesetz bis Ende März 2023 befristet. Die Bundesregierung hat nun beschlossen, dass die verminderte Mehrwertsteuererhebung für Gas- und Wärmelieferungen nur bis Ende Februar gelten soll.

    Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hat jedoch zur Folge, dass die Nutzung der dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung der kommenden Jahre nicht mehr möglich ist und die Haushaltsplanung des kommenden Jahres neu im Bundestag diskutiert wird. Aktuell ist noch nicht eindeutig klar, ob der Staat gezwungen ist an dieser Stelle zu sparen und die Mehrwert-steuer bereits zum Anfang des Jahres 2024 wieder von 7 % auf 19 % erhöht.

    Eine endgültige Entscheidung, sowohl über die weitere Absenkung der Mehrwertsteuer als auch über die Verlängerung der Energiepreisbremsen, ist jedoch leider voraussichtlich erst Mitte Dezember 2023 zu erwarten.

  • Warum werden mit den Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme nur 80 % gedeckelt und nicht 100 %?

    Grundsätzlich sind alle Bürger sowie Unternehmen angehalten, Energie einzusparen, um möglichst lange mit den vorhandenen Mengen an Brennstoffen wie Gas und Kohle auszukommen. Mit dem Angebot der Preisbremse auf 80 % des Verbrauchs wurde somit ein Anreiz geschaffen, gemeinsam Energie zu sparen und gleichzeitig die eigenen Kosten in einem verträglicheren Rahmen zu halten.

  • Wie wurde die Jahresverbrauchsprognose für die Preisbremsen berechnet?

    Die Jahresverbrauchsprognosen sind keine tatsächlichen Verbräuche. Es sind vorausgesagte Werte.

    Die Jahresverbrauchsprognose kann deshalb von Ihren tatsächlichen Verbräuchen aus Ihren zurückliegenden Rechnungen abweichen.

    Der Gesetzgeber schreibt uns im Strompreisbremsegesetz genau vor, dass die Jahresverbrauchsprognose die uns Ihre Netzbetreiber übermittelt, zur Berechnung der staatlichen Entlastung herangezogen werden muss.

  • Worauf beziehen sich die 80 % der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse?

    Maßgeblich für die 80 % Ihres Strom- bzw. Gas- und Wärmeverbrauchs (bzw. 70 % im Falle von Unternehmen), die durch den Staat gedeckelt werden, ist Ihre sogenannte historische Verbrauchsmenge. Diese bezieht sich in der Regel auf Ihre Verbrauchsmenge aus dem Vorjahr. Ihre Verbrauchshistorie können Sie im Kundenportal unter „Meine Verträge“ einsehen.

  • Was ist, wenn der Verbrauch niedriger ist als die Prognose?

    Wenn Sie weniger Energie verbrauchen als prognostiziert wurde, wird Ihr Entlastungsbetrag nicht reduziert. Sie erhalten Ihren Entlastungsbetrag dennoch in voller Höhe.

  • Was ist, wenn ich mehr Verbrauche als die berechnete Jahresverbrauchsprognose?

    Wenn Sie mehr Energie verbrauchen als prognostiziert, bleibt der Entlastungsbetrag unverändert, denn Sie erhalten den Referenzpreis nur für das im Vorfeld berechnete Entlastungskontingent. Für jede Kilowattstunde, die Sie darüber hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vereinbarten Arbeitspreis. 

    Unter Service haben wir einen Ratgeber zum Energiesparen für unsere Kunden und Kundinnen zusammen gestellt. 

  • Gibt es auch eine Preisbremse für den Grundpreis?

    Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beziehen sich grundsätzlich nur auf den Arbeitspreis.

    Lediglich bei unseren Fernwärmekunden in Flensburg und Langballig wird der fixe jährliche Grundpreis und der Bereitstellungspreis nicht erhöht und bleibt auf dem Niveau vom September 2022. Die Differenz zur Preisanpassung auf Basis der Preisgleitklausel, die ab 1. Januar 2023 für Fernwärme gilt, übernehmen die Stadtwerke Flensburg und nicht der Staat

  • Welche Preise gelten jenseits des gedeckelten Strom- und Wärmeverbrauchs?

    Oberhalb der rabattierten 80 % (bzw. 70 % im Falle von Unternehmen) fallen die üblichen Preise für Strom, Erdgas und Fernwärme an. Es lohnt sich also weiterhin, Energie zu sparen. Wie hoch der aktuelle Arbeitspreis für Strom, Erdgas und Fernwärme in Ihrem Fall ist, entnehmen Sie bitte unserer letzten postalischen Preismitteilug oder den Hinweisen im Kundenportal unter „Meine Verträge“.

  • Was passiert, wenn ich meine Strom- oder Heizkosten trotz Preisbremse nicht zahlen kann?

    Im ersten Schritt ist es sinnvoll, die Stadtwerke Flensburg zu kontaktieren, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

    Zusätzlich hat die Stadt Flensburg einen Härtefallfonds zur Vermeidung und Aufhebung von Sperren eingerichtet, an dem sich die Stadtwerke Flensburg im November 2022 mit einer einmaligen Spende in Höhe von 500.000 Euro beteiligt haben. Aus diesem Härtefallfonds können Schuldenberatungsstellen bei entsprechenden Voraussetzungen Mittel für Sie beantragen. Erklärtes Ziel ist es, Energiesperren bereits im Vorfeld zu vermeiden.

    Wenn Sie sich hierzu beraten lassen möchten, wenden Sie sich bitte direkt an eine der Beratungsstellen im Stadtgebiet. Wo sich diese befinden, erfahren Sie auf der Website der Stadt Flensburg unter https://www.flensburg.de/Aktuelles/Zusammen-auf-Energiesparkurs/Drohende-Stromsperre-/.  

  • Was passiert, wenn ich mehr als 20 % Energie einspare?

    Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von den Energiepreisbremsen. Relevant für Ihre Jahresabrechnung ist Ihr tatsächlicher Verbrauch sowie Ihr individueller Entlastungsbetrag. In Ihrer Jahresabrechnung wird Ihr tatsächlicher Verbrauch mit Ihrem Vertragspreis multipliziert. Davon wird Ihr individueller Entlastungsbetrag abgezogen.

    Der Entlastungsbetrag, den Sie aufgrund der Energiepreisbremse erhalten, errechnet sich wie folgt: 

    1. Zunächst wird der Differenzbetrag zwischen Ihrem individuellen, mit Ihrem Energieversorger vertraglich vereinbarten Preis und dem staatlichen Referenzpreis in Höhe von 40 Cent pro Kilowattstunde errechnet. Beispiel: Ihr vertraglich vereinbarter Strompreis beträgt 50 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Referenzpreis für Strom beträgt 40 Cent. Die Differenz – 50 Cent minus 40 Cent – beträgt 10 Cent.
    2. Dieser Differenzbetrag wird dann multipliziert mit 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Angenommen, Ihr vom Versorger prognostizierter Jahresverbrauch beträgt 4.500 Kilowattstunden.
    3. 80 Prozent von 4.500 Kilowattstunden sind 3.600 Kilowattstunden. Auf dieser Basis wird Ihr persönlicher Entlastungsbetrag berechnet: (50-40) x 3600 = 360 €

    Am Ende des Abrechnungszeitraums ergibt sich Ihre Verbrauchsabrechnung aus Ihrem tatsächlichen Verbrauch multipliziert mit Ihrem Vertragspreis abzüglich Ihres Entlastungsbetrags. 

    Dieser Entlastungsbeitrag bleibt gleich, egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen. Wenn Sie Energie sparen, führt das also nicht zu einer niedrigeren Entlastung. Energie einzusparen, reduziert Ihre Belastung also zusätzlich.

    Im Beispiel hätten Sie bei einem gleich bleibenden Jahresverbrauch eine Jahresrechnung von 1890 Euro:

    • (4500 kWh x 0,5 Euro) - 360€ Entlastungsbetrag = 1890 Euro

    Wenn Sie 30 Prozent einsparen, ergibt sich eine Jahresrechnung von 1215 Euro:

    • (3150 kWh x 0,5 Euro) – 360 Euro Entlastungsbetrag = 1215 Euro

    Sie sparen also 675 Euro im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch.

    Rechenbeispiel Gaspreisbremse beim Arbeitspreis von 0,15 €/kWh:

    Variante 1 - gleicher Verbrauch wie im Vorjahr kWh Kosten
    Kosten ohne Gaspreisbremse 20.000 3.200 €
    Entlastung durch Preisbremse
    (20.000 x 0,8 x (0,15-0,12))
      -480 €
    Gesamtkosten   2.720 €
    Variante 2 - Verbrauch 20 % gespart kWh Kosten
    Kosten ohne Gaspreisbremse 20.000 3.200 €
    Entlastung durch Preisbremse
    (20.000 x 0,8 x (0,15-0,12))
      -480 €
    Erstattung aufgrund geringeren Verbrauchs
    (4.000 kWh x 0,15 €)
      -600 €
    Gesamtkosten   2.120 €
    Variante 3 - Verbrauch 30 % gespart kWh Kosten
    Kosten ohne Gaspreisbremse 20.000 3.200 €
    Entlastung durch Preisbremse
    (20.000 x 0,8 x (0,15-0,12))
      -480 €
    Erstattung aufgrund geringeren Verbrauchs
    (6.000 kWh x 0,15 €)
      -900 €
    Gesamtkosten   1.820 €

     

  • Warum gibt es die Energiepreisbremsen?

    Im Jahr 2022 lagen die Börsenpreise für Strom und Gas zwischenzeitlich mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Diese Kostensteigerungen im Einkauf der Energie, schlugen sich mit Zeitverzögerung auch in den Preisen für Endkundinnen und Endkunden nieder. Um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen.

  • Lohnt es sich weiterhin, Energie einzusparen?

    Auch während des Gültigkeitszeitraums der Energiepreisbremsen gelten, lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen. Denn für jede Kilowattstunde Strom, Gas, oder Wärme, die zusätzlichen zu dem preislich gedeckelten Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs verbraucht wird, fällt der ggf. höhere Vertragspreis Preis an. Jede gesparte Kilowattstunde macht sich also im Portemonnaie bemerkbar. 

    Energiespartipps

  • Werden Sie als mein Energieversorger die staatliche Entlastung an uns Kunden weitergeben und wie machen Sie das?

    Ja, selbstverständlich setzen wir als Energieversorger die Preisbremsen wie vorgeschrieben umsetzen und geben die Entlastungen in vollem Umfang an Sie weitergeben. 

    Die kundenindividuell auf Basis des Vorjahresverbrauches ermittelten staatlichen Zuschüsse werden von der vereinbarten jährlichen Vorauszahlung (Abschläge) abgezogen bzw. der ermittelte Entlastungsbetrag wird gutgeschrieben. Die Abschlagszahlungen wurden daraufhin angepasst. 

    Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist im Gesetz klar geregelt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. 

  • Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres 2023 den Energieversorger gewechselt habe?

    Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

  • Ich habe 2022 meinen Energieversorger gewechselt. Wie wurde mein Jahresverbrauch prognostiziert?

    Wenn Sie den Energielieferanten im Jahr vor der Preisbremse gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrages in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis Vorjahresverbrauches erstellt, um die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Lagen in Ausnahmefällen keine Daten vor, wurde auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

  • Ich bin im Jahr 2022 umgezogen. Wie wurde mein Jahresverbrauch prognostiziert?

    Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorlag, wurde auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wurde dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

  • Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?

    Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. 

    In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. 

    Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.