Paragraph 14a EnWG

Reduziertes Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Gute Neuigkeiten für Wärmepumpen- und Wallbox-Besitzer. Die Bundesregierung unterstützt Ihren Beitrag zur Energiewende mit der Senkung des Netzentgeltes für steuerbare Verbrauchseinrichtungen durch netzorientierte Steuerung - damit unser Stromnetz weiterhin so stabil bleibt wie bisher. Denn durch den Anstieg der Nutzung von Wallboxen, Wärmepumpen und Stromspeichern wird jede Menge Strom benötigt, was eine Herausforderung für unser Stromnetz darstellt. Die Steuerung durch den Netzbetreiber wird in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt und ermöglicht eine Drosselung der Verbrauchseinrichtungen auf 4,2 kW, sollte eine Netzüberlastung drohen. Aber keine Sorge, die Drosselung wird für Sie kaum spürbar sein. Im Gegenzug werden Ihnen weniger Netzentgelte berechnet.

  • Gut zu wissen

    Die Höhe des Netzentgeltes ist abhängig vom Netzbetreiber und macht knapp ein Drittel Ihres Strompreises aus. Ihr Strompreis wird also günstiger.

Für wen gilt die Regelung

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Der § 14a EnWG gilt für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Ihre Leistung muss über 4,2 kW liegen und sie müssen im Niederspannungsnetz angeschlossen sein. Sie müssen fernsteuerbar sein und dürfen nicht öffentlich zugänglich sein. Dazu gehören die folgenden Geräte:

  • Wärmepumpen
  • Private Ladepunkte für Elektroautos (Wallboxen)
  • Stromspeicher
  • Klimaanlagen

Warum Sie profitieren

Das sind Ihre Vorteile

 

  1. Ihr Gerät wird ohne Verzögerung durch den Netzbetreiber angeschlossen.
  2. Sie profitieren von reduzierten Netzentgelten und haben die Wahl zwischen drei Modulen zur Umsetzung Ihres Preisvorteils.
  3. Sie unterstützen die Stabilität des Stromnetzes, ohne auf Ihren gewohnten Komfort verzichten zu müssen.

Gibt es Unterschiede?

Altbestand vs. Neueinbau

Der § 14a EnWG ist nicht neu, sondern bereits in einer früheren Version bekannt. Schon damals ermöglichte er die gezielte Steuerung von Geräten wie Wärmepumpen, Ladepunkten für Elektroautos oder Nachtspeicherheizungen, um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern. Im Austausch dafür konnten Netzbetreiber den Arbeitspreis der Netzentgelte senken, wobei jeder Betreiber diesen Preis selbst festlegte. Zudem war ein zusätzlicher Stromzähler erforderlich.

Die vorherige Regelung bleibt für alle Geräte und Speicherheizungen gültig, die bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossen wurden. Mit Ausnahme der Speicherheizungen können jedoch auch diese Geräte von den neuen Regelungen profitieren.

Der Wechsel zur neuen Version des § 14a ist freiwillig, allerdings ist ein Zurückwechseln nach der Umstellung nicht mehr möglich.

Wenn Sie Ihren privaten Ladepunkt für ein Elektroauto, eine Wärmepumpe, eine Klimaanlage oder einen Stromspeicher ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb nehmen, gelten für Sie die neuen gesetzlichen Vorgaben. Ab diesem Zeitpunkt ist die Möglichkeit zur Steuerung Ihrer Geräte nicht mehr freiwillig, sondern verpflichtend. Dafür profitieren Sie von einem schnelleren Netzanschluss sowie niedrigeren Netzentgelten.

Das bedeutet: Im Austausch für die Steuerbarkeit Ihrer Anlage erhalten Sie eine Reduzierung auf das Netzentgelt. Diese Einsparung wird Ihnen als Verbraucher durch einen günstigeren Strompreis weitergegeben. Zudem wird der Netzbetreiber verpflichtet, Ihre Geräte zügig anzuschließen und den Netzausbau voranzutreiben, statt bei Engpässen Verzögerungen zu verursachen.

Ein zweiter Zähler ist nicht mehr notwendig, und auch die Regelung zur Reduzierung hat sich geändert.

Mit § 14a Vereinbarung
Ihre Anlage ist bis zum 31.12.2023 ans Netz gegangen? Die alte § 14a Regelung gilt noch bis Ende 2028. Danach gilt auch für Sie der neue § 14a, es sei denn Sie wechseln schon vorher freiwillig.
Ohne § 14a Vereinbarung
Sie haben noch keine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber? Sie sind nicht verpflichtet, aber haben die Möglichkeit, Ihr Gerät über Ihren Installateur beim Netzbetreiber anzumelden.
Nachtspeicher mit § 14a Vereinbarung
Nachtspeicherheizungen werden nicht entlastet. Bei bestehender freiwilliger Vereinbarung läuft diese unter den normalen Konditionen weiter. Ein Wechsel ist nicht möglich.
§ 14a verpflichtend
Ihre Anlage ist nach 01.01.2024 ans Netz gegangen? Dann ist § 14a für Sie verpflichtend. Sie profitieren von einem schnelleren Netzanschluss sowie niedrigeren Netzentgelten. Ein zweiter Zähler ist nicht mehr notwendig.

Ihr Preisvorteil

Wie hoch ist die Reduzierung der Netzentgelte?

Sie haben die Möglichkeit abhängig von Zähler und Verbrauch zu wählen zwischen einem Modul 1 mit einer pauschalen Reduzierung des Netzentgeltes, einem Modul 2, das eine prozentuale Reduzierung vorsieht oder einer Kombination aus Modul 1 und Modul 3 mit zeitlich variablen Netzentgelten. Wir haben Ihnen die Unterschiede gegenüber gestellt:

 Modul 1Modul 2Modul 3
Messunggemeinsam oder getrennt
1 Zähler oder 2 getrennte Zähler
getrennt
zweiter, separater Zähler
 
gemeinsam oder getrennt
1 Zähler oder 2 getrennte Zähler
Entlastung

pauschal
vom Verbrauch unabhängig, Höhe variiert je nach Netzbetreiber zwischen 110 und 190 € brutto im Jahr

 

prozentual
das Netzentgelt wird auf 40% je verbrauchter kWh reduziert

 

 

zeitlich variabel
Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen Netzentgeltreduzierung im Standard-, Hoch- oder Niedertarif
Anwendungattraktiv für E-Mobilität
die Pauschale kann beispielsweise die Stromrechnung für den Verbrauch eines E-Autos mit 2.500 Kilowattstunde (kWh), um etwa 20% im Jahr senken
lohnend für Wärmepumpen
das Modul 2 lohnt sich vor allem für höhere Verbräuche, das kann zum Beispiel der Strom für eine Wärmepumpe sein oder auch, wenn Sie mehr als ein steuerbares Gerät besitzen
Ergänzung zu Modul 1
Modul 1 kann auf Wunsch mit Modul 3 und damit einem Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten ergänzt werden
Abrechnung1x jährlich
wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen, darf nicht höher sein als das tatsächliche Netzentgelt

keine zusätzliche Abrechnung
wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen

 

1x jährlich
wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen, darf nicht höher sein als das tatsächliche Netzentgelt
Gültig ab

1. Januar 2024
für SLP- und RLM-Kunden
 
1. Januar 2024
für SLP-Kunden
1. April 2025
für SLP-Kunden

Eine komplexe Herausforderung

Umsetzung von § 14a EnWG

Die neue Regelung nach § 14a EnWG stellt einen wichtigen Schritt für die effiziente Nutzung unseres Stromnetzes dar. Allerdings bringt die Umsetzung große technische und organisatorische Herausforderungen mit sich. Die Integration in unsere IT-Systeme ist äußerst komplex und erfordert umfangreiche Anpassungen, um einen reibungslosen und sicheren Betrieb zu gewährleisten.

Zudem haben noch nicht alle Marktbeteiligten die neue Regelung vollständig umgesetzt, was eine koordinierte Einführung erschwert. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung und setzen alles daran, Ihnen eine transparente und zuverlässige Umsetzung zu ermöglichen. Bis dahin bitten wir um Ihr Verständnis.

Weitere Energieangebote

Das könnte Sie auch interessieren

Zwei junge Mädchen liegen mit einer Katze auf einem Teppich.

Privilegierung

Umlagenbefreiung für Wärmepumpenstrom beantragen.

Weiterlesen

FAQ

Fragen und Antworten

  • Gibt es Ausnahmen von der Regelung?

    Anlagen, die technisch nicht steuerbar sind, erhalten keine Reduzierung des Netzentgeltes nach §14a EnWG. Ebenso sind Wallboxen, die als öffentliche Ladepunkte registriert und zugänglich sind, von der Regelung ausgeschlossen. Auch Nachtspeicherheizungen profitieren nicht von einer Entlastung.

  • Hat die Steuerung Auswirkungen auf meinen übrigen Stromverbrauch?

    Nein, Ihr regulärer Stromverbrauch bleibt unverändert. Die Steuerung erfolgt gezielt an der entsprechenden Verbrauchseinrichtung, sodass andere Stromnutzungen davon nicht beeinflusst werden.

  • Muss ich meine Verbrauchseinrichtung anmelden?

    Ja, steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen beim Netzbetreiber registriert werden, um die Vorgaben von §14a EnWG zu erfüllen.

  • Wird meine Verbrauchseinrichtung auch eingeschränkt, wenn ich Strom aus meiner PV-Anlage nutze?

    Nein, die Begrenzung auf 4,2 kW bezieht sich ausschließlich auf den Strombezug aus dem öffentlichen Netz. Selbst erzeugte Energie aus der Photovoltaikanlage oder gespeicherter Strom aus einer eigenen Batterie kann weiterhin uneingeschränkt genutzt werden.

  • Unter welchen Bedingungen kann der Netzbetreiber eingreifen?

    Der Netzbetreiber darf steuernd eingreifen, wenn eine Netzüberlastung festgestellt wird. Zwischen der Identifikation des Engpasses und der Umsetzung der Maßnahme dürfen höchstens 5 Minuten vergehen. Diese Eingriffe erfolgen nur als letzte Option, wenn keine anderen Lösungen zur Verfügung stehen. Zudem ist der Netzbetreiber verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu protokollieren und sowohl den betroffenen Verbraucher als auch dessen Stromlieferanten zu benachrichtigen. Wichtig zu wissen: Die Steuerung betrifft stets nur einzelne, überlastete Netzbereiche und wird nicht flächendeckend für das gesamte Netz angewendet.

  • Hat die Steuerung Auswirkungen auf meinen übrigen Stromverbrauch?

    Nein, Ihr regulärer Stromverbrauch bleibt unverändert. Die Steuerung erfolgt gezielt an der entsprechenden Verbrauchseinrichtung, sodass andere Stromnutzungen davon nicht beeinflusst werden.

  • Ab wann erfolgt eine Steuerung durch den Netzbetreiber?

    Obwohl die gesetzliche Regelung bereits am 1. Januar 2024 in Kraft tritt und ab diesem Zeitpunkt reduzierte Netzentgelte für betroffene Verträge gelten, sind die technischen Voraussetzungen für eine gezielte Leistungssteuerung aktuell noch nicht vollständig gegeben. Die Netzbetreiber planen, die technische Umsetzung dieser Steuerungsmaßnahmen im Laufe des Jahres 2025 abzuschließen.

  • Wie hoch fällt die Reduzierung der Netzentgelte aus?

    Die genaue Höhe der Einsparungen hängt vom jeweiligen Netzbetreiber und der Auswahl nach Modul 1, 2 oder 3 ab.

  • Erhalte ich die Netzentgeltreduzierung auch, wenn keine Steuerung durch den Netzbetreiber erfolgt?

    Ja, die Senkung des Netzentgeltes erfolgt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber tatsächlich steuernd eingreift. Die Ermäßigung dient als Kompensation für das eingeräumte Recht zur Steuerung bestimmter Verbrauchseinrichtungen.