Paragraph 14a EnWG
Reduziertes Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Paragraph 14a EnWG
Reduziertes Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Gute Neuigkeiten für Wärmepumpen- und Wallbox-Besitzer. Die Bundesregierung unterstützt Ihren Beitrag zur Energiewende mit der Senkung des Netzentgeltes für steuerbare Verbrauchseinrichtungen durch netzorientierte Steuerung - damit unser Stromnetz weiterhin so stabil bleibt wie bisher. Denn durch den Anstieg der Nutzung von Wallboxen, Wärmepumpen und Stromspeichern wird jede Menge Strom benötigt, was eine Herausforderung für unser Stromnetz darstellt. Die Steuerung durch den Netzbetreiber wird in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt und ermöglicht eine Drosselung der Verbrauchseinrichtungen auf 4,2 kW, sollte eine Netzüberlastung drohen. Aber keine Sorge, die Drosselung wird für Sie kaum spürbar sein. Im Gegenzug werden Ihnen weniger Netzentgelte berechnet.
Gut zu wissen
Die Höhe des Netzentgeltes ist abhängig vom Netzbetreiber und macht knapp ein Drittel Ihres Strompreises aus. Ihr Strompreis wird also günstiger.
Für wen gilt die Regelung
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Der § 14a EnWG gilt für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Ihre Leistung muss über 4,2 kW liegen und sie müssen im Niederspannungsnetz angeschlossen sein. Sie müssen fernsteuerbar sein und dürfen nicht öffentlich zugänglich sein. Dazu gehören die folgenden Geräte:
Warum Sie profitieren
Das sind Ihre Vorteile
Gibt es Unterschiede?
Altbestand vs. Neueinbau
Der § 14a EnWG ist nicht neu, sondern bereits in einer früheren Version bekannt. Schon damals ermöglichte er die gezielte Steuerung von Geräten wie Wärmepumpen, Ladepunkten für Elektroautos oder Nachtspeicherheizungen, um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern. Im Austausch dafür konnten Netzbetreiber den Arbeitspreis der Netzentgelte senken, wobei jeder Betreiber diesen Preis selbst festlegte. Zudem war ein zusätzlicher Stromzähler erforderlich.
Die vorherige Regelung bleibt für alle Geräte und Speicherheizungen gültig, die bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossen wurden. Mit Ausnahme der Speicherheizungen können jedoch auch diese Geräte von den neuen Regelungen profitieren.
Der Wechsel zur neuen Version des § 14a ist freiwillig, allerdings ist ein Zurückwechseln nach der Umstellung nicht mehr möglich.
Wenn Sie Ihren privaten Ladepunkt für ein Elektroauto, eine Wärmepumpe, eine Klimaanlage oder einen Stromspeicher ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb nehmen, gelten für Sie die neuen gesetzlichen Vorgaben. Ab diesem Zeitpunkt ist die Möglichkeit zur Steuerung Ihrer Geräte nicht mehr freiwillig, sondern verpflichtend. Dafür profitieren Sie von einem schnelleren Netzanschluss sowie niedrigeren Netzentgelten.
Das bedeutet: Im Austausch für die Steuerbarkeit Ihrer Anlage erhalten Sie eine Reduzierung auf das Netzentgelt. Diese Einsparung wird Ihnen als Verbraucher durch einen günstigeren Strompreis weitergegeben. Zudem wird der Netzbetreiber verpflichtet, Ihre Geräte zügig anzuschließen und den Netzausbau voranzutreiben, statt bei Engpässen Verzögerungen zu verursachen.
Ein zweiter Zähler ist nicht mehr notwendig, und auch die Regelung zur Reduzierung hat sich geändert.
Ihr Preisvorteil
Wie hoch ist die Reduzierung der Netzentgelte?
Sie haben die Möglichkeit abhängig von Zähler und Verbrauch zu wählen zwischen einem Modul 1 mit einer pauschalen Reduzierung des Netzentgeltes, einem Modul 2, das eine prozentuale Reduzierung vorsieht oder einer Kombination aus Modul 1 und Modul 3 mit zeitlich variablen Netzentgelten. Wir haben Ihnen die Unterschiede gegenüber gestellt:
Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 | |
---|---|---|---|
Messung | gemeinsam oder getrennt 1 Zähler oder 2 getrennte Zähler | getrennt zweiter, separater Zähler | gemeinsam oder getrennt 1 Zähler oder 2 getrennte Zähler |
Entlastung | pauschal
| prozentual
| zeitlich variabel Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen Netzentgeltreduzierung im Standard-, Hoch- oder Niedertarif |
Anwendung | attraktiv für E-Mobilität die Pauschale kann beispielsweise die Stromrechnung für den Verbrauch eines E-Autos mit 2.500 Kilowattstunde (kWh), um etwa 20% im Jahr senken | lohnend für Wärmepumpen das Modul 2 lohnt sich vor allem für höhere Verbräuche, das kann zum Beispiel der Strom für eine Wärmepumpe sein oder auch, wenn Sie mehr als ein steuerbares Gerät besitzen | Ergänzung zu Modul 1 Modul 1 kann auf Wunsch mit Modul 3 und damit einem Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten ergänzt werden |
Abrechnung | 1x jährlich wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen, darf nicht höher sein als das tatsächliche Netzentgelt | keine zusätzliche Abrechnung
| 1x jährlich wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen, darf nicht höher sein als das tatsächliche Netzentgelt |
Gültig ab | 1. Januar 2024 für SLP- und RLM-Kunden | 1. Januar 2024 für SLP-Kunden | 1. April 2025 für SLP-Kunden |
Eine komplexe Herausforderung
Umsetzung von § 14a EnWG
Die neue Regelung nach § 14a EnWG stellt einen wichtigen Schritt für die effiziente Nutzung unseres Stromnetzes dar. Allerdings bringt die Umsetzung große technische und organisatorische Herausforderungen mit sich. Die Integration in unsere IT-Systeme ist äußerst komplex und erfordert umfangreiche Anpassungen, um einen reibungslosen und sicheren Betrieb zu gewährleisten.
Zudem haben noch nicht alle Marktbeteiligten die neue Regelung vollständig umgesetzt, was eine koordinierte Einführung erschwert. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung und setzen alles daran, Ihnen eine transparente und zuverlässige Umsetzung zu ermöglichen. Bis dahin bitten wir um Ihr Verständnis.
Weitere Energieangebote
Das könnte Sie auch interessieren
FAQ
Fragen und Antworten
Anlagen, die technisch nicht steuerbar sind, erhalten keine Reduzierung des Netzentgeltes nach §14a EnWG. Ebenso sind Wallboxen, die als öffentliche Ladepunkte registriert und zugänglich sind, von der Regelung ausgeschlossen. Auch Nachtspeicherheizungen profitieren nicht von einer Entlastung.
Nein, Ihr regulärer Stromverbrauch bleibt unverändert. Die Steuerung erfolgt gezielt an der entsprechenden Verbrauchseinrichtung, sodass andere Stromnutzungen davon nicht beeinflusst werden.
Ja, steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen beim Netzbetreiber registriert werden, um die Vorgaben von §14a EnWG zu erfüllen.
Nein, die Begrenzung auf 4,2 kW bezieht sich ausschließlich auf den Strombezug aus dem öffentlichen Netz. Selbst erzeugte Energie aus der Photovoltaikanlage oder gespeicherter Strom aus einer eigenen Batterie kann weiterhin uneingeschränkt genutzt werden.
Der Netzbetreiber darf steuernd eingreifen, wenn eine Netzüberlastung festgestellt wird. Zwischen der Identifikation des Engpasses und der Umsetzung der Maßnahme dürfen höchstens 5 Minuten vergehen. Diese Eingriffe erfolgen nur als letzte Option, wenn keine anderen Lösungen zur Verfügung stehen. Zudem ist der Netzbetreiber verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu protokollieren und sowohl den betroffenen Verbraucher als auch dessen Stromlieferanten zu benachrichtigen. Wichtig zu wissen: Die Steuerung betrifft stets nur einzelne, überlastete Netzbereiche und wird nicht flächendeckend für das gesamte Netz angewendet.
Nein, Ihr regulärer Stromverbrauch bleibt unverändert. Die Steuerung erfolgt gezielt an der entsprechenden Verbrauchseinrichtung, sodass andere Stromnutzungen davon nicht beeinflusst werden.
Obwohl die gesetzliche Regelung bereits am 1. Januar 2024 in Kraft tritt und ab diesem Zeitpunkt reduzierte Netzentgelte für betroffene Verträge gelten, sind die technischen Voraussetzungen für eine gezielte Leistungssteuerung aktuell noch nicht vollständig gegeben. Die Netzbetreiber planen, die technische Umsetzung dieser Steuerungsmaßnahmen im Laufe des Jahres 2025 abzuschließen.
Die genaue Höhe der Einsparungen hängt vom jeweiligen Netzbetreiber und der Auswahl nach Modul 1, 2 oder 3 ab.
Ja, die Senkung des Netzentgeltes erfolgt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber tatsächlich steuernd eingreift. Die Ermäßigung dient als Kompensation für das eingeräumte Recht zur Steuerung bestimmter Verbrauchseinrichtungen.
Kontakt
Schnacken oder Tippen?
Persönlich
Kundenservice
Batteriestraße 48Telefonisch
Mo - Fr: 8 - 18 Uhr