PV Anlage an einer Fassade im Sonnenschein.

Stromeinspeisung

Infos rund um das Einspeisen von Strom von der eigenen Solar- oder KWK-G-Anlage

  • Niederspannung

    Stromnetzeinspeisung für Privat- und Gewerbekunden

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  • Luftaufnahme von einer Halle mit PV Modulen.

    Mittelspannung

    Einspeisung in das Mittelspannungsnetz der Stadtwerke Flensburg

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Sie planen einen Anschluss oder die Änderung einer EEG/ KWK-G-Anlage mit Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke-Flensburg?

Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen sämtliche Informationen rund um den Netzanschluss von EEG oder KWK-G Anlagen an unser Stromnetz zur Verfügung stellen.

Leider können wir Ihnen keine Beratung über Anlagen- oder Anlagenbestandteile liefern. Wenden Sie sich hierzu bitte an einen entsprechenden Fachberater oder Installateur.

Vorgehen bei EEG/KWK-G ANLAGEN bei der Netzeinspeisung

Veröffentlichungspflichten-EEG,
Anmeldung, Angebot, Ausführung

Hier finden Sie die relevanten Veröffentlichungspflichten der Stadtwerke Flensburg GmbH für das Vorgehen bei der Anmeldung EEG/KWK-Analgen zusammengefasst.

In wenigen Schritten wird Ihr Vorhaben zuverlässig und sicher umgesetzt:

  • Anmeldung

    Bitte stellen Sie möglichst frühzeitig in Zusammenarbeit mit Ihrem Installateur die entsprechenden Anmeldeunterlagen für die Anlage zusammen.
    Je nach Umfang der Baumaßnahme dauert es zwei bis acht Wochen, Ihre Anmeldung zu bearbeiten. Planen Sie diese Zeit bitte mit ein.

    Zusammen mit Ihrer Anmeldung senden Sie bitte - so früh wie möglich - folgende Dokumente an uns.

    • einen Lageplan (1:500) mit Gebäudekörper und gekennzeichnetem Standort der geplanten Anlage
    • Datenblatt für Erzeugungsanlagen-NS
    • Messkonzept
    • Modulbelegungsplan / Schaltplan-Anlagenübersicht / Projektübersicht
    • Nachweis des NA-Schutzes nach VDE-AR-N-4105
    Bitte senden Sie Ihre Unterlagen an:
    antrag@stadtwerke-flensburg.de
    Netzanschlussportal
  • Netzvertraglichkeitsprüfung

    Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen werden wir eine Anschlussmöglichkeit an das Netz der Stadtwerke Flensburg prüfen, um den technisch und gesamtwirtschaftliche günstigsten Verknüpfungspunkt zum vorhandenen Netz für die geplante Anlage zu lokalisieren. Erst mit Abschluss der Netzverträglichkeitsprüfung kann eine verbindliche Aussage über den Verknüpfungspunkt Ihrer Erzeugungsanlage getroffen werden.

  • Netzanschlussangebot

    Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie dann eine Netzanschlusszusage und ggf. ein Netzanschlussangebot.

  • Inbetriebnahme

    Nach Rücksendung des von Ihnen gegengezeichneten Formulars ‚Inbetriebsetzung Netzanschluss-NS‘ vereinbaren wir mit Ihnen und Ihrem Installateur einen Termin zum Zählereinbau und zur Inbetriebnahme. Das Formular sollte mindestens eine Woche vor der geplanten Inbetriebnahme von Ihnen zurückgesendet werden.

    Zur Inbetriebnahme wird der Zähler eingebaut, die Funktionsfähigkeit des NA-Schutzes, die Ansteuerung des Lastmanagements nach dem EEG und die Anlagenparameter geprüft und dokumentiert.

  • Anlagenregistrierung bei der BNetzA

    Gemäß EEG ist jeglicher Betreiber einer ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommenen Erzeugungsanlage verpflichtet, diese im Anlagenregister der BNetzA registrieren zu lassen.
    Die Registrierungsnotwendigkeit umfasst die Neuinbetriebnahme einer neuen Anlage und auch die Leistungssteigerung oder die Erhöhung des Leistungsvermögens einer bestehenden Anlage.

    Anlagenbetreiber müssen an das Anlagenregister insbesondere übermitteln:

    • Angaben zur Person des Anlagenbetreibers sowie Kontaktdaten

    • den Standort der Anlage

    • den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird

    • die installierte Leistung der Anlage

    • die Angabe, ob für den in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch genommen werden soll.

    Link zum Marktstammdatenregister der BNetzA

  • Abrechnung

    Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme müssen Sie sich bei der Bundesnetzagentur mit Ihrer Anlage registrieren, dies ist eine gesetzliche Voraussetzung zur EEG-Vergütung!
    Ebenfalls nach der Inbetriebnahme der Anlage erhalten Sie von uns einen Vertragsentwurf zur Netzeinspeisung, eine sogenannte ‚verbindliche Erklärung‘ (Anlagendaten) sowie ein ‚Kundendatenblatt‘ (Steuer- und Bankangaben). Diese Unterlagen müssen Sie unterzeichnet an uns zurücksenden.
    Sind nun alle Voraussetzungen gemäß Erneuerbare-Energie-Gesetz bzw. gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erfüllt, können wir die von Ihnen in das Netz der Stadtwerke Flensburg eingespeiste elektrische Energie vergüten. Bitte beachten Sie, dass der Zeitraum vom Eingang Ihrer Unterlagen bis zur ersten Abrechnung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

    Sie müssen uns jeweils bis zum 28. Februar eines jeden Jahres die zur Abrechnung notwendigen Zählerstände vom 31.12. des jeweiligen Abrechnungsjahres mitteilen.
    Bei einer Anlage mit einer Leistung kleiner 100 kW bzw. 100 kWp erfolgen 11 monatliche Abschläge und im Januar/Februar des Folgejahres wird eine Jahresendabrechnung erstellt.

    Für Anlagen mit einer Leistung größer 100 kW müssen Sie sich um eine Direktvermarktung bemühen. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich.

    Bei Windenergieanlagen größer 500kW erfolgt die Abrechnung erst nach dem Einreichen des Anlagenzertifikates mit der dazugehörigen Konformitätserklärung.

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Formulare und nützliche Unterlagen

Aktuelle Informationen

Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bringt viele Neuerungen mit sich. Eine davon ist das sogenannte Doppelförderungsverbot: Der Gesetzgeber möchte zukünftig vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Dies war bisher möglich bei kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe und bei Anlagenbetreibern, die selbst Direktvermarkter sind. Zur Umsetzung fordert das neue EEG 2017 Anlagenbetreiber auf, ihren Netzbetreiber zu informieren, wenn eine Stromsteuerbefreiung zutrifft. In dem Fall muss der Netzbetreiber die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie um die Höhe der Stromsteuer kürzen. Dies gilt auch rückwirkend für 2016. 

Wir empfehlen, diese Gesetzesänderung genau zu beachten, da der Gesetzgeber bei Nichtmelden einer Stromsteuerbefreiung ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro vorsieht (nachzulesen im § 86 Abs. 2 EEG 2017).

Stand: Januar 2017