Netzgebiet Stadtwerke Flensburg

Strom Veröffentlichungspflichten

Die relevanten Veröffentlichungspflichten der Stadtwerke Flensburg GmbH für den Bereich Strom zusammengefasst.

Hier halten wir die Spannung

Stromnetzgebiete und Spannungsebenen

Stromnetzgebiet Stadt Flensburg

In diesem Gebiet betreiben wir für Sie das Stromnetz in den Spannungsebenen 400 V und 15.000 V.

Im Netzgebiet haben wir gesondert zu betrachtende, gekennzeichnete Netzbereiche (Langberger Weg (CITTI-Markt) und Am Katharienhof (Baugebiet Sindram). Sollten Sie Anschlussfragen zu diesen Gebieten haben, so setzen Sie sich bitte mit den entsprechenden Betreibern in Verbindung.

Karte über Flensburg und Umland mit einer roten Markierung um die Außengebiete.

Stromnetzgebiet Glücksburg

In diesem Gebiet betreiben wir für Sie das Stromnetz in den Spannungsebenen 400 V und 15.000 V im gesamten Netzgebiet. Darüber hinaus stellen wir Ihnen unser Netz in der Spannungsebene 400 V auch im angrenzenden gekennzeichneten Bereich von Ulstrupfeld zur Verfügung.

Karte über Glücksburg und Umland mit einer roten Markierung um die Außengebiete.

Stromnetzgebiet Harrislee

In diesem Gebiet betreiben wir für Sie seit dem 01.01.2014 das Stromnetz in den Spannungsebenen 400 V und 20.000 V, teilweise auch 15.000 V. Darüber hinaus stellen wir Ihnen unser Netz in der Spannungsebene 400 V auch im angrenzenden gekennzeichneten Bereich von Dänemark zur Verfügung.

Karte über Harrislee und Umland mit einer roten Markierung um die Außengebiete.

Informationen gemäß § 27 StromNEV

Netznutzungsentgelte der Stadtwerke Flensburg GmbH

Auf Basis einer alle fünf Jahre stattfinden Kostenprüfung durch die BNetzA , legt diese zu Beginn jeder Regulierungsperiode gemäß der Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) jährliche individuelle Erlösobergrenzen (EOG) für jedes Stromnetz fest. Diese EOG sind maßgeblich für die Bildung der Netzentgelte, die für die Nutzung des Stromnetzes zu entrichten sind. Alle Netzbetreiber haben die Verpflichtung, nach einer Anpassung der EOG gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.

Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum jeweils 1. Januar eines Kalenderjahres.

Netzentgeltminderung

Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten 2026

Zur Entlastung der Stromverbraucherinnen und -verbraucher hat die Bundesregierung beschlossen, den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 einen Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro zu gewähren (§ 24c EnWG). Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Übertragungsnetzkosten und ist bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte mindernd zu berücksichtigen. Dadurch sollen die Netzentgelte für Letztverbraucher und Letztverbraucherinnen im Jahr 2026 gesenkt werden. Gemäß § 118 Absätze 5 und 5a EnWG sind Stromlieferanten verpflichtet, die sich aus der Netzentgeltminderung ergebende Kostenentlastung an ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben und über die Wirkung des Zuschusses transparent zu informieren. Betreiber von Übertragungsnetzen haben zudem einmalig sowohl das mit Zuschuss als auch das ohne Zuschuss berechnete bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Die Verteilnetzbetreiber sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich unter Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts ergäbe. Die nachfolgende Berechnung verdeutlicht beispielhaft für die typisierten Abnahmefälle die Wirkung des Zuschusses im Netzgebiet der Stadtwerke Flensburg GmbH und dient ausschließlich zu Informationszwecken.

Typisierter AbnahmefallNetzentgelt mit Berücksichtigung des ÜNB-ZuschussesNetzentgelt ohne Berücksichtigung des ÜNB-Zuschusses
Haushaltskunde in der NS mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh348 €380 €
Gewerbekunde in der NS mit einem Jahresverbrauch von 50.000 kWh3.910 €4.365 €
Industriekunden in der MS mit einem Jahresverbrauch von 24 GWh und 6.000 Jahresbenutzungsstunden570.800 €657.680 €

Preise Baukostenzuschüsse

Information gemäß § 19 SStromNEV

Individuelle Netznutzungsentgelte

Die Stadtwerke Flensburg GmbH ist gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag dieses Letztverbrauchers absehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die Stadtwerke Flensburg GmbH hat folgende, jahresspezifischen Hochlastzeitfenster für vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene nach den Vorgaben der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV der BNetzA (BK4-13-739) für ihr Netzgebiet ermittelt:

Teilnehmende Marktlokationen § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Aktuell gibt es im Netzgebiet keine Teilnehmer für individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2-4 StromNEV.

Antrag auf eine Vereinbarung individueller Netzentgelte

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Anwendung eines von § 17 StromNEV abweichenden individuellen Netzentgeltes nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, das dem prognostizierten besonderen Nutzungsverhalten dahingehend angemessen Rechnung trägt, dass dessen Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast allen Entnahmen aus diese Netz- oder Umspannebene abwichen wird.

Kontakt zum Antrag individueller Netzentgelte per E-Mail an: nvm@stadtwerke-flensburg.de

Weitere Veröffentlichungspflichten

Feststellung des Grundversorgers Netzgebiet der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG:2025-2027 (PDF, 74,62 KB)
Strukturdaten und Netzinformationen nach EnWG, StromNEV und StromNZV:Übersicht 2025 Veröffentlichungspflichten (PDF, 307,48 KB)