Netzgebiet Stadtwerke Flensburg

Strom Veröffentlichungspflichten

Die relevanten Veröffentlichungspflichten der Stadtwerke Flensburg GmbH für den Bereich Strom zusammengefasst.

Gesetzliche Veröffentlichungspflichten

Um die Auffindbarkeit der veröffentlichten Daten zu gewährleisten, haben wir uns hier am ‚Leitfaden für die Internet-Veröffentlichungspflichten der Stromnetzbetreiber‘ der Bundesnetzagentur vom 23.06.2008 orientiert.

Lfd. Nr. im
Leitfaden
der BNetzA
Gesetz /
Verordnung
Kurzbeschreibung Veröffentlichungspflicht Details/links
EnWG      
2 § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für die Anschlussnutzung in Niederspannung durch Letztverbraucher
3 § 19 Abs. 1 EnWG Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an Elektrizitätsversorgungsnetzen.
4 § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG Bedingungen für Netzzugang, Musterverträge und Entgelte
6 § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG Feststellung des Grundversorgers in ihrem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung für jeweils drei Kalenderjahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006.
Regulatorische Veröffentlichungspflichten      
    Übersicht 2023
NAV      
40 § 4 Abs. 2 S. 2 NAV Allgemeine Netzanschlussbedingungen
41 § 4 Abs. 3 Satz 2 NAV Änderungen der ergänzenden Bestimmungen
42 § 25 Abs. 2 Satz 2 NAV Wechsel des Netzbetreibers Im Falle des Wechsels q 43|§29 Abs. 1 NAV | Information über Vertragsanpassungsmöglichkeit|

 

Netznutzungsentgelte

Informationspflicht gemäß § 27 StromNEV

Hochlastzeitfenster

Veröffentlichungspflicht gem. § 19 Abs.2 S.1 StromNEV

Netznutzungsverträge

Wenn Sie unser Netz nutzen möchten

  • Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag

    Diese Verträge regeln den Anschluss am Elektrizitätsverteilernetz der Stadtwerke Flensburg und deren Betrieb / Nutzung der elektrischen Anlage in den Spannungebenen oberhalb der Niederspannung.
    Der Anschluss und der Betrieb von Anlagen in der Niederspannung ist umfangreich in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) geregelt.

  • § 20 EnWG: Lieferantenrahmenvertrag

    Regulierungsbehörden, soweit und solange diese vollziehbar sind.

    Das Netzzugangskonzept der Stadtwerke Flensburg wird maßgeblich geprägt durch die besondere technische Situation, in die das Verteilnetz der Stadtwerke Flensburg eingebunden ist. Wegen einer starren Verbindung mit dem dänischen Übertragungsnetz auf der 60 kV- und 150 kV-Ebene weist das Verteilnetz der Stadtwerke Flensburg eine Phasenverschiebung von 180° zum Netz des vorgelagerten Netzbetreibers auf deutscher Seite (E.ON Netz GmbH) auf, die an einer Kuppelstelle mittels eines Schrägregeltransformators vom Netzbetreiber ausgeregelt wird. Das Netzgebiet der Stadtwerke Flensburg gehört daher physikalisch nicht zur Regelzone TenneT TSO GmbH und kann aus dieser nicht mit Regelenergie versorgt werden. Die Kapazität für einen gesicherten Leistungsaustausch ist technisch auf 25 MVA begrenzt. 

  • § 20 EnWG: Bilanzkreisvertrag

    Das Netzzugangskonzept der SWF wird maßgeblich geprägt durch die besondere technische Situation, in die das Verteilnetz der SWF eingebunden ist. Wegen einer starren Verbindung mit dem dänischen Netz auf der 60 kV- und 150 kV-Ebene weist das Verteilnetz der SWF eine Phasenverschiebung von 180° zum Netz des vorgelagerten deutschen Netzbetreibers auf, die an einer Kuppelstelle mittels eines Schrägre-geltransformators vom Netzbetreiber ausgeregelt wird. Das Netzgebiet der SWF gehört daher physikalisch nicht zur Regelzone der TenneT TSO GmbH und kann aus dieser nicht mit Regelenergie versorgt werden. Die Kapazität für einen Leistungsaustausch ist technisch (n-1) auf 25 MVA begrenzt.

    Der vorliegende Vertrag ergänzt den zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag. Ihm liegen das Energiewirtschaftsgesetz vom 13.07.2005, die Stromnetzzugangs- und die Stromnetzentgelt-verordnung jeweils vom 25.07.2005 sowie die Niederspannungsanschlussverordnung und die Grundver-sorgungsverordnung Strom jeweils vom 08.11.2006 zu Grunde. Er wird automatisch ergänzt bzw. ersetzt durch einschlägige bestandskräftige Festlegungen der Regulierungsbehörden.

  • Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

    Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der

    • aufgrund einer Übertragung nach den §§ 41ff. MsbG
    • aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnutzer nach § 5 MsbG oder
    • aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnehmer nach § 6 MsbG
       

    im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zuständig ist.

  • § 19 StromNEV: Individuelle Netzentgelte

    Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Anwendung eines von § 17 StromNEV abweichenden individuellen Netzentgeltes nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, das dem progrostizierten besonderen Nutzungsverhalten dahingehend angemessen Rechnung trägt, dass dessen Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast allen Entnahmen aus diese Netz- oder Umspannebene abwichen wird.

Downloads

Netzanschlussvertrag für höhere Spannungsebenen (Eigentümer-Vertrag)

Anschlussnutzungsvertrag für höhere Spannungsebenen (Nutzer-Vertrag)

Lieferantenrahmenvertrag

Bilanzkreisvertrag

Individuelle Netzentgelte