Info-Schreiben zu den Energiepreisbremsen:
Wieso habe ich ein Schreiben mit neuen Abschlägen erhalten?
Die Bundesregierung hat staatliche Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme zur Entlastung von Energiekund*innen eingeführt, um Bürger*innen finanziell unter die Arme zu greifen. Die Preisbremsen sollen die negativen Auswirkungen der Energiekrise abfedern.
Praktisch werden die Preisbremsen von den Energieversorgungsunternehmen in Deutschland umgesetzt. So haben auch wir unsere Systeme nach den Vorgaben des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ertüchtigt, um die Entlastungen an unsere Kund*innen weiterzureichen. Im Info-Schreiben informieren wir über die Berechnung Ihrer Erstattungsbeträge und Ihre neuen, reduzierten Abschläge.
Wie kommen die Stadtwerke Flensburg auf meine Erstattungsbeträge?
Auf Seite 1 des Schreibens geben wir Ihnen einen Überblick über Ihre voraussichtlichen Erstattungsbeträge. Die berechnen sich so:
Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauches – das ist in der Regel die uns als Stromversorger aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers oder der Verbrauch, den der Erdgas-/Wärmelieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat – wird Ihr Energiepreis auf einen gesetzlich festgelegten „Referenzpreis“ gedeckelt. Der Staat übernimmt die Differenz zu Ihrem mit den Stadtwerken Flensburg vereinbarten Preis. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt dieser Referenzpreis:
- für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
- für Wärme 9,5 Cent/kWh und
- für Strom 40 Cent/kWh.
Bei unserem Beispiel Stromkunden, Herrn Muster sieht das im Detail so aus:
Der lokale Netzbetreiber des Kunden hat seinen Jahresstromverbrauch auf 3.204 kWh für 2023 prognostiziert und diesen Wert an uns übermittelt. 80 Prozent davon sind 2.563 kWh. Das ist das Entlastungskontingent unseres Kunden für das gesamte Jahr 2023.
Mit den Stadtwerken Flensburg hat unser Kunde einen Arbeitspreis von 60,51 Cent pro Kilowattstunde vereinbart. Für sein Entlastungskontingent, also 2.563 kWh, übernimmt der Staat hiervon 20,51 Cent/kWh (den so genannten Differenzbetrag), der Kunde zahlt für diese Menge nur den Referenzpreis von 40,00 Cent/kWh. Der Grundpreis bleibt unverändert.
Die Werte in unserem Infoschreiben basieren jedoch auf dem aktuellen Abrechnungszeitraum unseres Beispielkunden bis seine nächste Jahresverbrauchsrechnung ansteht. Darum weisen wir im Info-Schreiben zusätzlich ein „anteiliges Entlastungskontingent für den Abrechnungszeitraum“ aus. Der Abrechnungszeitraum des Beispielkunden geht noch bis September 2023, umfasst im Jahr 2023 also 9 Monate – das erkennt man daran, dass auf Seite 2 des Info-Schreibens die Fälligkeiten für den neuen Zahlbetrag bis September 2023 genannt sind. Teilt man nun das gesamte Entlastungskontingent des Kunden für 2023 durch 12 Monate und multipliziert den daraus resultierenden Wert mit der Anzahl an Monaten im Abrechnungszeitraum (im Beispiel also x 9 Monate), ergibt sich daraus das „anteilige Entlastungskontingent“. Im Falle unseres Kunden heißt das: 2.563 kWh geteilt durch 12 Monate – das sind 213,6 kWh – multipliziert mit 9 Monaten. So kommen wir auf 1.922 kWh anteiliges Entlastungskontingent. (Rundungsdifferenzen möglich).
Im aktuellen Abrechnungszeitraum zahlt unser Kunde also für 1.922 Kilowattstunden nur den Referenzpreis von 40 Cent/kWh. Multipliziert man diese Menge mit den bis zum Vertragspreis übrigen 20,51 Cent/kWh (dem Differenzpreis) und teilt den Wert durch 100 (um auf einen Euro-Betrag zu kommen), ergibt sich ein für den aktuellen Abrechnungszeitraum anteiliger Entlastungsbetrag in Höhe von 394,22 Euro (auch hier sind systembedingte Rundungsdifferenzen möglich).
Das übrige Entlastungskontingent von 641 kWh geht dem Beispielkunden keineswegs verloren, sondern wird im nachfolgenden Abrechnungszeitraum verrechnet. Herrn Muster stünde insgesamt ein vorläufiger, jährlicher Entlastungsbetrag von 525,67 Euro (2.563 kWh x 20,51 Cent) / 100) zu.
Jeder Kunde der Stadtwerke Flensburg erhält seinen kompletten Erstattungsbetrag für 2023. In unserem Info-Schreiben ist jedoch zunächst nur der aktuelle Abrechnungszeitraum dargestellt. |
Was bedeutet die Entlastung für meine monatlichen Abschlagszahlungen?
Auf Seite 2 unseres Info-Schreibens zeigen wir Ihnen, wie sich Ihre Erstattungsbeträge auf die Höhe Ihres monatlichen Abschlagsbetrags auswirken. Dabei gehen wir wie folgt vor:
- Unser Beispielkunde hatte zuletzt einen monatlichen Abschlag in Höhe von 141,00 Euro (bisheriger Abschlag).
- Vom bisherigen Abschlag des Beispielkunden ziehen wir nun den monatlichen Preisbremsen-Erstattungsbetrag ab. Daraus ergibt sich ein neuer, um die Preisbremsen-Erstattung reduzierter, monatlicher Zahlbetrag. Für unseren Beispielkunden bedeutet das: Wir teilen seinen für den Abrechnungszeitraum anteiligen Entlastungsbetrag von der Vorderseite in Höhe von 394,22 Euro durch die Anzahl der Monate im Abrechnungszeitraum – im Beispiel Januar bis September, also 9 Monate – und kommen auf 44,00 Euro monatliche Erstattung (Rundungsdifferenzen möglich).
Die Preisbremse greift offiziell seit 1. März 2023. Alle Kunden werden aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023 (so genannte Entlastungserstreckung) entlastet. Da wir aus technischen Gründen unser Info-Schreiben erst Ende März verschicken konnten, erhalten unsere Kunden Ihre Entlastung für den Monat März ebenfalls rückwirkend. Aus diesem Grund nennen wir im Info-Schreiben zwei neue Zahlbeträge: Ihren monatlichen Zahlbetrag ab Mai sowie Ihren einmalig fälligen Zahlbetrag im April.
- Der monatliche Zahlbetrag ab Mai unseres Beispielkunden ergibt sich nun also aus seinem bisherigen Abschlag in Höhe von 141,00 Euro abzüglich seiner monatlichen Erstattung in Höhe von 44,00 Euro und ergibt eine Summe von 97,00 Euro. Diesen Betrag muss unser Kunde für die anstehenden Fälligkeiten bis zum Ende des Abrechnungszeitraums monatlich zahlen.
- Im April-Zahlbetrag verrechnen wir die Entlastungserstreckung: Dafür multiplizieren wir den monatlichen Erstattungsbetrag in Höhe von 44,00 Euro mal 4 (aktueller Monat April sowie die Erstreckung auf die Monate Januar, Februar und März), das ergibt 176,00 Euro. Reduziert man nun den bisherigen monatlichen Abschlag des Beispielkunden in Höhe von 141,00 Euro um 176,00 Euro, ergäbe das einen Minusbetrag von -35,00 Euro für den April-Zahlbetrag. Minus-Abschläge sind jedoch rechtlich nicht zulässig. Aus diesem Grund ergibt sich für unseren Beispielkunden im April 2023 ein Zahlbetrag von 0,00 Euro. Den verbleibenden Restbetrag von 35,00 Euro verrechnen wir in der nächsten Verbrauchsabrechnung des Beispielkunden.
Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, müssen Sie sich um nichts kümmern. Wir aktualisieren Ihre Zahlbeträge automatisch.
Falls Sie aber einen Dauerauftrag zur Zahlung Ihrer monatlichen Abschläge eingerichtet haben: Beachten Sie bitte, dass Ihr Zahlbetrag im April von den anderen Fälligkeiten abweicht! - Im Mai 2023 zahlen Sie also das erste Mal Ihren neuen Zahlbetrag inkl. Entlastung durch die Preisbremsen.
Was passiert mit meinem Abschlag für Januar, Februar und März?
Ihre Abschlagszahlungen inkl. Entlastung für die ersten drei Monate in 2023 haben wir mit dem Zahlbetrag für April verrechnet. Sie müssen für April möglicherweise gar keinen Abschlag oder einen sehr niedrigen leisten.
Sollte Ihr April-Zahlbetrag durch diese Verrechnung unter 0,00 Euro fallen, was rechtlich unzulässig ist, verrechnen wir den Restbetrag aus den erwähnten Monaten in Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung. Siehe Frage "Was bedeutet die Entlastung für meine monatlichen Abschlagszahlungen?“
Wie wurde mein Abschlag für April berechnet?
Die monatliche Entlastung aus Januar, Februar und März 2023 wurde von Ihrem Zahlbetrag inkl. Preisbremse für den Monat April abgezogen. Siehe Frage „Was bedeutet die Entlastung für meine monatlichen Abschlagszahlungen?“
Warum sind die Werte im Info-Schreiben „vorläufig“?
Die in unserem Info-Schreiben berechneten Werte beruhen auf den Daten, die uns zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens vorlagen. Ändern sich diese Daten, ändern sich auch die berechneten Erstattungsbeträge. Erhalten Sie zum Beispiel einen neuen Energiepreis, ändert sich auch der Differenzbetrag und damit der Erstattungsbetrag.
Ich bin Großkunde bzw. Geschäftskunde, wie werde ich entlastet?
Hier erklären wir genau, wer mit den Energiepreisbremsen wie und in welcher Höhe entlastet wird.
Ich beziehe mehrere Produkte von den Stadtwerken Flensburg (zum Beispiel Strom und Fernwärme). Wie ist mein Info-Schreiben aufgebaut?
Beziehen Sie mehrere Produkte von den Stadtwerken Flensburg, die unter die Preisbremsengesetze fallen, ist Ihr Info-Schreiben grundsätzlich gleich aufgebaut. Sind Ihre Verträge jedoch unter einem Vertragskonto zusammengefasst – das ist zum Beispiel bei unseren Kund*innen in Flensburg der Fall – sieht Ihr Abschlagsplan etwas anders aus. In diesem Fall werden Ihre monatlichen Beträge für die verschiedenen Produkte addiert. Wie das aussieht, sehen Sie unten im Beispiel.
Das Grundprinzip der Berechnung ist identisch, siehe Frage: „Was bedeutet die Entlastung für meine monatlichen Abschlagszahlungen?“
Im Beispiel unten zahlt der Beispielkunde ab Mai insgesamt einen reduzierten Abschlag von 300,00 Euro. Im April erhält der Kunde die Entlastungserstreckung für die Monate Januar bis März 2023. Darum werden von seinem Strom-Abschlag im April 4 x 13,00 Euro monatlicher Entlastungsbetrag = 52,00 Euro abgezogen, so dass dieser 148,00 Eure beträgt. Der Fernwärme-Abschlag des Kunden würde um 4 x 107,00 Euro auf -228,00 Euro reduzert werden. Minus-Abschläge sind jedoch rechtlich nicht zulässig, sodass der Fernwärme-April-Abschlag 0,00 Euro beträgt. Bleiben im April also nur der Strom- und der Wasser-Abschlag des Kunden übrig, sodass im April 148,00 Euro plus 20,00 Euro = 168,00 Euro fällig werden. Die übrige Entlastung aus dem Fernwärme-Abschlag wird mit der nächsten Verbrauchsabrechnung des Kunden erstattet.
Wieso habe ich das Info-Schreiben nicht schon zum 1. März erhalten?
Die praktische Umsetzung der Energiepreisbremsen in den IT-Systemen der Energieversorgungsunternehmen war und ist für alle Beteiligten eine riesige Herausforderung. Wir bitten daher um Verständnis, das die Umsetzung der Info-Schreiben sich leider auch bei uns verzögert hat. Fest steht jedoch: Jeder Kunde wird die ihm zustehende Entlastung in voller Höher erhalten.
Wo finde ich weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen der Bundesregierung?
Hier haben wir zahlreiche Informationen zur Strom-, Wärme- und Gaspreisbremse für Sie zusammengestellt.
Wo finde ich weitere Informationen zu meiner Energieversorgung bei den Stadtwerken Flensburg?
- Im Kundenportal werden alle vertraglichen Unterlagen zur Einsicht und zum Download bereitgestellt.
- Zu der aktuellen Situation haben wir zusätzlich eine FAQ-Seite zu den Preisbremsen für Sie bereitgestellt.
- Sie können zusätzlich Ihre Kosten durch Energie sparen senken. Sie sollten unbedingt prüfen, an welchen stellen Sie noch Einsparpotential haben.
- Wir empfehlen zusätzlich bei "Sparen was geht" zu schauen - eine Initiative der Energiewirtschaft.
- Unter den FAQ Punkt "Was passiert, wenn ich mehr als 20 % Energie einspare?" erklären wir, wie sich das sparen auf Ihre Jahresverbrauchskosten auswirkt.
Wichtiger Hinweis:
Alle Vertragsunterlagen zu Ihren Tarifen sowie das Infoschreiben sind im Kundenportal der Stadtwerke Flensburg abgelegt.

