Installateurverzeichnis-Strom
Installateureintragung
Grundsätzliches
Auf Grundlage des §13 Abs. 2 NAV sind unzulässige Rückwirkungen der Kundenanlage auf das Verteilnetz auszuschließen. Arbeiten zum Anschluss an das Niederspannungsnetz dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein, in ein Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes, Installationsunternehmen durchgeführt werden.
Der Netzbetreiber hat, gemäß §13 Abs. 2 Satz 4 NAV, ein Installateurverzeichnis zu führen, in das qualifizierte Installationsunternehmen für Arbeiten zum Anschluss an das Niederspannungsnetz, gemäß Kapitel 2 der Grundsätze der Zusammenarbeit, für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk einzutragen sind.
Zuständig für die Eintragung in das Installateurverzeichnis ist der Netzbetreiber, in dessen Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung des einzutragenden Installationsunternehmens befindet.