PV Anlage an einer Fassade im Sonnenschein.

Stromeinspeisung

Infos rund um das Einspeisen von Strom von der eigenen Solar- oder KWK-G-Anlage

  • Solarzellen glänzen auf einem Hausdach.

    Niederspannung

    Stromnetzeinspeisung für Privat- und Gewerbekunden

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  • Luftaufnahme von einer Halle mit PV Modulen.

    Mittelspannung

    Einspeisung in das Mittelspannungsnetz der Stadtwerke Flensburg

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Sie planen einen Anschluss oder die Änderung einer EEG/ KWK-G-Anlage mit Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke-Flensburg?

Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen sämtliche Informationen rund um den Netzanschluss von EEG oder KWK-G Anlagen an unser Stromnetz zur Verfügung stellen.

Leider können wir Ihnen keine Beratung über Anlagen- oder Anlagenbestandteile liefern. Wenden Sie sich hierzu bitte an einen entsprechenden Fachberater oder Installateur.

Bereich EEG

Veröffentlichungspflichten-EEG

Hier finden Sie die relevanten Veröffentlichungspflichten der Stadtwerke Flensburg GmbH für den Bereich EEG zusammengefasst.

Vorgehen bei EEG/KWK-G ANLAGEN bei der Netzeinspeisung

Anmeldung, Angebot, Ausführung

In wenigen Schritten wird Ihr Vorhaben zuverlässig und sicher umgesetzt:

  • Anmeldung

    Bitte stellen Sie möglichst frühzeitig in Zusammenarbeit mit Ihrem Installateur die entsprechenden Anmeldeunterlagen für die Anlage zusammen.
    Je nach Umfang der Baumaßnahme dauert es zwei bis acht Wochen Ihre Anmeldung zu bearbeiten. Planen Sie diese Zeit bitte mit ein.

    Zusammen mit Ihrer Anmeldung senden Sie bitte - so früh wie möglich - folgende Dokumente an uns.

    • einen Lageplan (1:500) mit Gebäudekörper und gekennzeichnetem Standort der geplanten Anlage
    • Datenblatt für Erzeugungsanlagen-NS
    • Messkonzept
    • Modulbelegungsplan / Schaltplan-Anlagenübersicht / Projektübersicht
    • Nachweis des NA-Schutzes nach VDE-AR-N-4105
  • Netzvertraglichkeitsprüfung

    Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen werden wir eine Anschlussmöglichkeit an das Netz der Stadtwerke Flensburg prüfen, um den technisch und gesamtwirtschaftliche günstigsten Verknüpfungspunkt zum vorhandenen Netz für die geplante Anlage zu lokalisieren. Erst mit Abschluss der Netzverträglichkeitsprüfung kann eine verbindliche Aussage über den Verknüpfungspunkt Ihrer Erzeugungsanlage getroffen werden.

  • Netzanschlussangebot

    Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie dann eine Netzanschlusszusage und ggf. ein Netzanschlussangebot.

  • Inbetriebnahme

    Nach Rücksendung des von Ihnen gegengezeichneten Formulars ‚Inbetriebsetzung Netzanschluss-NS‘ vereinbaren wir mit Ihnen und Ihrem Installateur einen Termin zum Zählereinbau und zur Inbetriebnahme. Das Formular sollte mindestens eine Woche vor der geplanten Inbetriebnahme von Ihnen zurückgesendet werden.

    Zur Inbetriebnahme wird der Zähler eingebaut, die Funktionsfähigkeit des NA-Schutzes, die Ansteuerung des Lastmanagements nach dem EEG und die Anlagenparameter geprüft und dokumentiert.

  • Anlagenregistrierung bei der BNetzA

    Gemäß EEG ist jeglicher Betreiber einer ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommenen Erzeugungsanlage verpflichtet, diese im Anlagenregister der BNetzA registrieren zu lassen.
    Die Registrierungsnotwendigkeit umfasst die Neuinbetriebnahme einer neuen Anlage und auch die Leistungssteigerung oder die Erhöhung des Leistungsvermögens einer bestehenden Anlage.

    Anlagenbetreiber müssen an das Anlagenregister insbesondere übermitteln:

    • Angaben zur Person des Anlagenbetreibers sowie Kontaktdaten

    • den Standort der Anlage

    • den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird

    • die installierte Leistung der Anlage

    • die Angabe, ob für den in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch genommen werden soll.

    Link zum Marktstammdatenregister der BNetzA

  • Abrechnung

    Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme müssen Sie sich bei der BundesNetzAgentur mit Ihrer Anlage registrieren, dies ist eine gesetzliche Voraussetzung zur EEG-Vergütung!
    Ebenfalls nach der Inbetriebnahme der Anlage erhalten Sie von uns einen Vertragsentwurf zur Netzeinspeisung, eine sogenannte ‚verbindliche Erklärung‘ (Anlagendaten) sowie ein ‚Kundendatenblatt‘ (Steuer- und Bankangaben). Diese Unterlagen müssen Sie unterzeichnet an uns zurücksenden.
    Sind nun alle Voraussetzungen gemäß Erneuerbare-Energie-Gesetz bzw. gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erfüllt, können wir die von Ihnen in das Netz der Stadtwerke Flensburg eingespeiste elektrische Energie vergüten. Bitte beachten Sie, dass der Zeitraum vom Eingang Ihrer Unterlagen bis zur ersten Abrechnung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

    Sie müssen uns jeweils bis zum 28. Februar eines jeden Jahres die zur Abrechnung notwendigen Zählerstände vom 31.12. des jeweiligen Abrechnungsjahres mitteilen.
    Bei einer Anlage mit einer Leistung kleiner 100 kW bzw. 100 kWp erfolgen 11 monatliche Abschläge und im Januar/Februar des Folgejahres wird eine Jahresendabrechnung erstellt.

    Für Anlagen mit einer Leistung größer 100 kW müssen Sie sich um eine Direktvermarktung bemühen. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich.

    Bei Windenergieanlagen größer 500kW erfolgt die Abrechnung erst nach dem Einreichen des Anlagenzertifikates mit der dazugehörigen Konformitätserklärung.

Downloads

Formulare und nützliche Unterlagen

Aktuelle Informationen

Stromsteuer und EEG

  • Registrierung von Photovoltaik-Anlagen

    Informationen der Bundesnetzagentur rund um die Registrierung von Photovoltaik-Anlagen finden sie hier:

    Link Bundesnetzagentur

  • Bundesnetzagentur: Eigenversorgung mit Strom – EEG 2017 und neues Web-Formular für die Mitteilung an die Bundesnetzagentur

    Für Eigenversorger und sogenannte ‚sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher‘ besteht nach dem EEG grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage. Um die Zahlungspflichten zu klären, sind sie darüber hinaus nach dem EEG zu Mitteilungen gegenüber dem verantwortlichen Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur verpflichtet. 

    NEU: Die Bundesnetzagentur hat ein neues Web-Formular für die Mitteilungen der Eigenversorger und sonstigen selbsterzeugenden Letztverbraucher bereitgestellt und ihre entsprechenden Web-Seiten zu dem Thema an das EEG 2017 angepasst.

    Web-Formular: www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung-ev-meldung 

    Spezielle Informationen für Eigenversorger und sonstige selbst erzeugenden Letztverbraucher erhalten Sie unter www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung-ev-sslv

    Mitteilung an die Bundesnetzagentur
    Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit EEG-umlagepflichtigen Strommengen sind zu einer Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet. Für das Abrechnungsjahr 2016 müssen die Mitteilungen bis zum 28. Februar 2017 erfolgen, wenn die EEG-Umlage für die Eigenversorgung mit dem Verteilnetzbetreiber abgerechnet wird. Ist der Übertragungsnetzbetreiber für die Abrechnung verantwortlich, läuft die Frist für die Mitteilung bis zum 31. Mai 2017

    Eine Mitteilung an die Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich, wenn mit dem zuständigen Netzbetreiber bereits geklärt ist, dass keine EEG-Umlageplicht besteht.

    Mitteilung an den verantwortlichen Netzbetreiber
    Die Frage, ob im konkreten Anwendungsfall eine EEG-Umlage-Pflicht besteht und ob eine Sonderregelung die Zahlungspflicht verringert oder vollständig entfallen lässt, muss der Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit dem für die Erhebung verantwortlichen Netzbetreiber klären. Das gilt auch für Personen, die davon ausgehen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt. 
    Der Eigenversorger oder sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher muss dem Netzbetreiber zum einen die gesetzlich vorgegebenen Basisangaben und Änderungen mitteilen (unverzüglich seit dem 1. Januar 2017). Zum anderen muss er die für die Endabrechnung des Jahres 2016 erforderlichen Angaben mitteilen. Es gelten dieselben Fristen wie gegenüber der Bundesnetzagentur. Er muss erforderlichenfalls zusätzlich darlegen, dass die Voraussetzungen einer Sonderregelung vorliegen. 

    Wer die Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber nicht erfüllt, kann nach dem EEG 2017 nicht oder nur in einem verringerten Umfang von einer Sonderregelung profitieren, da er stattdessen die vollständige oder eine erhöhte EEG-Umlage für das jeweilige Kalenderjahr zahlen muss. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die selbst erzeugten Strom verbrauchen, sollten sich mit ihrem Netzbetreiber in Verbindung setzen, um ihre EEG-Umlagepflichten zu klären und ihre Mitteilungspflichten rechtzeitig zu erfüllen. 

    Nicht zur Mitteilung verpflichtet
    Von den Zahlungs- und Mitteilungspflichten sind klassische ‚Volleinspeiser‘ ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Letztverbraucher nicht betroffen. 
    Darüber hinaus ist die Eigenversorgung mit Strom aus

    • Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 Kilowatt und
    • Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt 

    von den Mitteilungspflichten ausgenommen (die Regelungen zur Anlagen-Zusammenfassung sind zu beachten).

    Sonderregelungen zu Bestandsanlagen und Mehrpersonenkonstellationen
    Bestimmte, mit dem EEG 2017 eingeführte Sonderregelungen setzen darüber hinaus zwingend voraus, dass die Begünstigten ihre jeweiligen Mitteilungspflichten gegenüber dem verantwortlichen Netzbetreiber bis zum 31. Mai 2017 (materielle Ausschlussfrist) erfüllen. Zum Beispiel: 

    • vor dem 1. Januar 2017 erfolgte Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen, die trotz des Betreiberwechsels von dem unmittelbaren Rechtsnachfolger unverändert zur Eigenerzeugung genutzt werden sollen, und
    • Leistungsverweigerungsrecht bei Stromlieferungen in Scheibenpacht-Modellen und ähnlichen Mehrpersonenkonstellationen, die bereits vor dem 1. August 2014 praktiziert wurden.

    Weiterführende Informationen
    Weiterführende Informationen zu den EEG-Umlage- und Mitteilungspflichten für die verschiedenen Formen der Stromversorgung finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung

    Die Bundesnetzagentur geht in ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung sowohl auf die EEG-Umlagepflichten als auch auf die Mitteilungspflichten (nach dem EEG 2014) ein. Den Leitfaden und einen Hinweis zur grundsätzlichen Übertragbarkeit der Aussagen auf die entsprechenden Regelungen des EEG 2017 finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung

    Die Bundesnetzagentur hat zudem am 26.01.2017 einen aktuellen ‚Hinweis zur EEG-Umlagepflicht für Stromlieferungen in Scheibenpacht-Modellen und ähnlichen Mehrpersonen-Konstellationen sowie zum Leistungsverweigerungsrecht nach der ‚Amnestie-Regelung‘ des § 104 Abs. 4 EEG 2017 (Ausschlussfrist 31. Mai 2017)‘ veröffentlicht: www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung

    Stand: Februar 2017

  • Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung

    Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bringt viele Neuerungen mit sich. Eine davon ist das sogenannte Doppelförderungsverbot: Der Gesetzgeber möchte zukünftig vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Dies war bisher möglich bei kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe und bei Anlagenbetreibern, die selbst Direktvermarkter sind. Zur Umsetzung fordert das neue EEG 2017 Anlagenbetreiber auf, ihren Netzbetreiber zu informieren, wenn eine Stromsteuerbefreiung zutrifft. In dem Fall muss der Netzbetreiber die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie um die Höhe der Stromsteuer kürzen. Dies gilt auch rückwirkend für 2016. 

    Wir empfehlen, diese Gesetzesänderung genau zu beachten, da der Gesetzgeber bei Nichtmelden einer Stromsteuerbefreiung ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro vorsieht (nachzulesen im § 86 Abs. 2 EEG 2017).

    Stand: Januar 2017

  • Informationen EEG-Umlage für Anlagenbetreiber

    Informationen für Anlagenbetreiber zur EEG-Umlage können Sie hier herunterladen.

    Download

  • Fragebogen EEG-Umlage für Bestandsanlagen

    Einen Fragebogen für Bestandsanlagen zur EEG-Umlagepflicht können Sie hier herunterladen: 

    Download Fragebogen

  • Informationen zur Stromsteuerbefreiung

    Informationsmaterial rund um die Stromsteuerbefreiung können Sie hier herunterladen:

    Download Stromsteuerbefreiungsunterlagen