Für die Anmeldung der Quote sind alle rein batterie-elektrisch betriebenen Fahrzeuge (BEV) berechtigt, die eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 haben. Dazu gehören sowohl Zweiräder (ab 45 km/h), Leichtfahrzeuge, herkömmliche PKWs aber auch Nutzfahrzeuge bis 3,5 und bis 12 t, sowie LKWs und Omnibusse.
Aber auch für kleinere E-Roller der Klasse L1e gibt es eine Möglichkeit, die THG-Prämie zu erhalten. Hierfür kann bei der örtlichen Zulassungsstelle eine freiwillige amtliche Zulassung beantragt werden, sodass man statt eines Versicherungskennzeichens ein Nummernschild sowie die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 erhält. Damit erfüllt man dann die Voraussetzung des THG-Quotenhandels. Welchen Aufwand und welche Kosten dies mit sich bringt, prüfen Sie am besten bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
Plug-In Hybrid-Fahrzeuge sowie Wasserstoff-Fahrzeuge sind somit von dem Quotenhandel ausgeschlossen.
Auch Firmen- und Leasing-Fahrzeuge sind für den Quotenhandel berechtigt. Quotenberechtigt ist allerdings der/die Halter*in des Fahrzeuges, dessen Name im Fahrzeugschein hinterlegt ist. Achten Sie in diesem Fall bei der Registrierung darauf, anzugeben, dass Sie ein gewerblicher Nutzer sind, da bei der ausgezahlten Prämie die Umsatzsteuer zusätzlich an Sie ausgezahlt wird.