Ein Yachthafen in der Flensburger Förde versteckt hinter Schilf.

Konzessionsvertrag

Was ist ein Strom-Konzessionsvertrag und wie läuft ein Konzessionsverfahren ab?

Energie- und Wasserverteilungsnetze gehören zu den Säulen jeder öffentlichen Infrastruktur und stehen auch im besonderen Fokus lokaler Interessengruppen. Langfristig liegt es im Interesse der Gemeinde, sicherzustellen, dass die Netze unter den für die Bevölkerung am besten geeigneten Bedingungen funktioniert. Im Strom- und Erdgasbereich soll dieses Ziel nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Vergabe von Konzessionsverträgen im Wettbewerb erreicht werden.

Ende 2020 hat die Stadt Flensburg im Bundesanzeiger bekanntgegeben, dass der aktuelle Strom-Konzessionsvertrag für ihr Gemeindegebiet zum 31.12.2022 auslaufen wird und ein neuer Konzessionsvertrag geschlossen werden soll. Mit dieser Bekanntgabe wurde ein umfassendes Auswahlverfahren eingeläutet, in dem sich verschiedene Energieversorgungsunternehmen als Stromnetzbetreiber für die nächste Konzessionsperiode von max. 20 Jahren bewerben konnten.

Zurzeit sind wir, die Stadtwerke Flensburg, Netzbetreiber für das ausgeschriebene Konzessionsgebiet und das wollen wir auch bleiben.

Martin Höfner, Regulierungsmanager

Doch was steckt hinter einem Strom-Konzessionsvertrag und wie läuft ein Konzessionsverfahren ab? Diese Fragen sollen im folgenden Blogbeitrag beantwortet werden.

Hinter der Bezeichnung des Strom-Konzessionsvertrags oder auch kurz der Strom-Konzession verbirgt sich ein Wegenutzungsvertrag, der zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen (EVU) geschlossen wird. Im Kern regelt dieser Vertrag das Verhältnis zwischen der Gemeinde und einem Dritten (dem EVU), dem ein exklusives Nutzungsrecht für die öffentlichen Verkehrswege der Gemeinde gegeben wird.

Das Nutzungsrecht ist im Fall der Strom-Konzession an die Verlegung und den Betrieb von Stromleitungen gebunden, die es allen Letztverbrauchern (Stromkunden) im Konzessionsgebiet möglich macht, sich diskriminierungsfrei an das Stromversorgungnetz der Gemeinde anzuschließen. Das Energieversorgungsunternehmen wird mit Abschluss des Vertrags also zum Stromnetzbetreiber im Gemeindegebiet.

Zusätzlich zur Verpflichtung zum (Aus-/Um-) Bau und Betrieb des Stromnetzes, hat das EVU für das Nutzungsrecht Entgelte, sogenannte Konzessionsabgaben, an die Gemeinde zu entrichten.

Martin Höfner, Regulierungsmanager

Die Summe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der Menge der durchgeleiteten Kilowattstunden.

Der Wegenutzungsvertrag darf maximal für eine Laufzeit von 20 Jahren vereinbart werden.

Die grundsätzlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vergabe von Konzessionsverträgen sind in den §§ 46 – 48 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Zusätzlich gibt es seit 2010 eine Reihe von Gerichtsurteilen und gesetzlichen Anpassungen im Bereich des Konzessionsrechts, damit die Vergaben von Konzessionen nichtdiskriminierend und transparent erfolgen und eine sogenannte „Vetternwirtschaft“ ausgeschlossen ist.

Nach der Konzessionsperiode ist vor der Konzessionsperiode

Das Auswahlverfahren und die eventuelle Übergabe der Netze laufen parallel zum Netzbetrieb, weshalb auch während dieser Zeit die Versorgung der Endverbraucher stets gesichert bleibt. Der Netzbetrieb wird dabei durch das EVU sichergestellt, dem das auslaufende Wegenutzungsrecht obliegt, solange bis die neue Konzessionsperiode beginnt und alle vertragsrelevanten Fragen und ggf. Übergabeabstimmungen mit dem Neukonzessionär abgeschlossen sind. Mit Inkrafttreten des neuen Wegenutzungsvertrages beginnt der Kreislauf erneut. (siehe Abb. 1)

Schematische Darstellung der Netzkonzession in einer Konzessionsperiode.

Abb. 1: Konzessionsperiode inkl. Phasen des Konzessionsverfahrens, Quelle: Stadtwerke Flensburg GmbH

Warum gibt es ein Auswahlverfahren?

Wie bereits erwähnt, ist das Wegenutzungsrecht, das das EVU mit dem Konzessionsvertrag erhält, ein Exklusivrecht. Das heißt, dieses darf während der Vertragslaufzeit keinem weiteren Anbieter für das Konzessionsgebiet übertragen werden. In dem hier betrachteten Fall ist der Zweck das Betreiben des Stromnetzes, ein anderer Zweck wäre bspw. das Betreiben des Gasnetzes. Während der Vertragslaufzeit ist das EVU mit dem Wegerecht somit Monopolist für das Betreiben des Stromverteilnetzes der Gemeinde.

Damit die Gemeinde sicherstellt, dass für den Betrieb des Stromverteilnetzes der bestmögliche und effizienteste zur Verfügung stehende Anbieter gewählt wird, muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Dieses soll sicherstellen, dass das Exklusivrecht das EVU erhält, das nach wettbewerblichen Grundsätzen aus Sicht der Gemeinde am besten für die zukünftige Aufgabe geeignet ist. Ziel des Gesetzgebers ist, durch das Auswahlverfahren das natürliche Monopol des Netzbetriebes, soweit es geht, den Regeln eines freien Wettbewerbs zu unterwerfen. Für die Endverbraucher soll somit ein sicherer, effizienter und preisgünstiger Stromnetzbetrieb gewährleistet werden, so wie er auch in einem freien Markt vorherrschen würde.

Das Konzessionsverfahren erfolgt in zwei Phasen: dem Auswahlverfahren und der Ausübung des Konzessionsvertrags.

Kern des Auswahlverfahrens, das mit der Bekanntmachung beginnt und mit dem Vertragsabschluss endet, ist die Durchführung eines wettbewerblichen Vergleichs. Sobald es mehrere Bewerber für ein Konzessionsgebiet gibt, findet der Vergleich statt. Der wettbewerbliche Vergleich wird ebenfalls in verschiedenen, aufeinanderfolgenden Schritten durchlaufen. Ein beispielhafter Ablauf wird in Abb. 2 dargestellt.

Schematische Darstellung eines möglichen wettbewerblichen Vergleichs.

Abb. 2: Mögliche Schritte des wettbewerblichen Vergleichs, Quelle: Stadtwerke Flensburg GmbH

Das Auswahlverfahren findet anhand eines festgelegten Katalogs mit Kriterien statt, welche unterschiedlich gewichtet sind.

Zusätzliche Basis stellt die Bewertungsmethodik durch den Rat der Gemeinde dar. Nur so lassen sich die Bewerber transparent vergleichen. Bei der Festlegung der Auswahlkriterien sind gem. § 46 Abs. 4 EnWG der Zweck und die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes, die in dessen § 1 benannt werden, zu berücksichtigen.

Anhand §1 EnWG lassen sich folgende Auswahlkriterien ableiten:

  • Versorgungssicherheit
  • Kosteneffizienz
  • Preisgünstigkeit
  • Verbraucherfreundlichkeit
  • Umweltverträglichkeit
  • Umsetzung erneuerbarer Energien

In § 46 Abs. 4 i. V. m. dem Leitfaden von Bundeskartellamt (BKartA) und Bundesnetzagentur (BNetzA) ist auch festgelegt, dass den Bewerbern vor ihrer Angebotsabgabe, der Kriterienkatalog und die Bewertungsmethodik in Textform mitgeteilt werden müssen. Das erfolgt mit der Versendung eines sogenannten Verfahrensbriefes durch die Gemeinde.

Oft werden durch die Gemeinde, zeitlich versetzt, zwei Verfahrensbriefe an die Bewerber versendet. Neben den bereits genannten Inhalten beinhaltet dabei der erste Brief eine Aufforderung zur Abgabe eines Iindikativen Angebots, also eines ersten unverbindlichen Angebots, das aber bereits einen ersten Vergleich der verschiedenen Bewerber zulässt. Der zweite Brief beinhaltet die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots. Dieses Vorgehen kann den Nutzen haben, dass die Gemeinde den Bewerbern mögliche Schwachstellen in ihren indikativen Angeboten aufzeigen und klärende Nachfragen stellen kann. Einerseits bekommen die Bewerber damit die Chance zum Nachjustieren ihrer Angebote und andererseits stellt die Gemeinde sicher, dass sie tatsächlich das beste Angebot für ihr Konzessionsgebiet erhält.

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Die Angebote sind in Form sogenannter Netzbewirtschaftungskonzepte (NBK) einzureichen, die dann als Vertragsgrundlage dienen.

In den NBK stellen die EVU detailliert dar, wie sie das Konzessionsgebiet zukünftig in Bezug auf den Stromnetzbetrieb bewirtschaften wollen. Der betrachtete Zeitraum erstreckt sich dabei über die gesamte Dauer des angestrebten Nutzungsrechtes.

Der Aufbau bzw. der Inhalt der NBK orientiert sich wiederum an den Auswahlkriterien, die die Kapitel wiedergeben, in denen die EVUs präzise darstellen müssen, wie sie das jeweilige übergeordnete Ziel erreichen wollen, also beispielsweise Versorgungssicherheit.

Die eingereichten Netzbewirtschaftungskonzepte werden von der Gemeinde gewissenhaft ausgewertet und gem. der Bewertungskriterien und deren Gewichtung bepunktet. Dabei können auch gemeindespezifische Interessen Berücksichtigung finden. Das EVU mit dem NBK, das am Ende die höchste Gesamtpunktzahl erreicht, erhält den Zuschlag.

Ist die Entscheidung durch das Gremium der Gemeinde gefallen, werden den Bewerbern das Ergebnis und die Gründe für die Entscheidung mitgeteilt. Des Weiteren sind das Ergebnis sowie die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung auch öffentlich bekanntzugeben. (vgl. § 46 Abs. 5 EnWG)

Bewirbt sich nur ein EVU auf ein Konzessionsgebiet, kommt es direkt zur Vertragsverhandlung zwischen Gemeinde und EVU. In Ermangelung eines weiteren Interessenten gibt es in diesem Fall zwar keinen Wettbewerb, aber die Gemeinde stellt sich oft als harter Verhandlungspartner heraus, der dem zukünftigen Netzbetreiber stellvertretend für die Endverbraucher im Gemeindegebiet die besten Leistungen abringt. Auch wenn es nur einen Bewerber gibt, sind das Ergebnis sowie die maßgeblichen Gründe für die Konzessionsvergabe öffentlich bekanntzugeben. Wird keine Einigung bei den Vertragsverhandlungen erzielt, muss das Auswahlverfahren ggf. wiederholt werden.

Wenn in Folge des Auswahlverfahrens der Konzessionär wechselt, erfolgt in der letzten Phase eine Übergabeverhandlung zwischen Alt- und Neukonzessionär, in der die Übereignung des Netzes bilateral geregelt wird. In den meisten Fällen erfolgt dies durch einen Verkauf.

Im Vergabeverfahren für die Konzession über das Gebiet der Stadt Flensburg ab 2023, haben die Stadtwerke Flensburg in 2021 erfreulicherweise den Zuschlag erhalten.

Martin Höfner, Regulierungsmanager
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Martin Höfner

Regulierungsmanager

Über den Autor

  • Wirtschaftsingenieur (M.Sc.) und Master of Business Administration (MBA)
  • Regulierungsmanager der Stadtwerke Flensburg seit 2020
  • Geschäftsbereich Netze
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