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Entgelte für dezentrale Einspeisung

Entgelt für dezentrale Einspeisung

Dezentrale Einspeiser erhalten nach § 18 StromNEV ein Entgelt, welches dem vermiedenen Netzentgelt in der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene durch die jeweilige Einspeisung entspricht. Dieses Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder nach § 4 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.

Preisblatt Entgelte Dezentrale Einspeisung

Umsetzungshilfe zur Ermittlung des Entgeltes für dezentrale Einspeisung

Vereinbarung zum Wahlrecht nach § 18 Abs. 3 StromNEV